Fristen-Lexikon
40 Pflichten mit Frist, jede mit Fundstelle und mit der Angabe, wie verbindlich sie ist.
Die wichtigste Spalte ist nicht die Frist, sondern ihre Verbindlichkeit. Eine Pflicht, ein Höchstwert und eine Empfehlung sehen in einem Ratgebertext gleich aus; für einen Betrieb ist der Unterschied die ganze Auskunft.
Die sechs Stufen
- Feste Frist Zahl steht im Regelwerk. Eine Vorschrift oder eine Unfallverhütungsvorschrift nennt die Zahl selbst. Kürzere Abstände bleiben möglich, längere nicht.
- Höchstfrist Obergrenze, Sie legen die Frist fest. Die Frist bestimmen Sie aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Die genannte Zahl ist die Obergrenze, die Sie dabei nicht überschreiten dürfen.
- Richtwert Orientierung, keine Pflichtzahl. Die Zahl steht in einem Regelwerk mit Vermutungswirkung oder in einer Durchführungsanweisung. Wer sie einhält, ist auf der sicheren Seite; wer abweicht, begründet es.
- Aus Ihrer Beurteilung Das Gesetz nennt keine Zahl. Die Vorschrift verlangt die Sache, überlässt Ihnen aber das Intervall. Was Sie festlegen, muss aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung folgen und dort stehen.
- Anlassbezogen Kein Intervall, sondern ein Auslöser. Fällig wird die Pflicht durch ein Ereignis, nicht durch Zeitablauf.
- Dauerpflicht Muss vorliegen, ohne Frist. Es gibt kein Intervall. Der Zustand muss laufend bestehen.
Arbeitsschutz
- GefährdungsbeurteilungVor Aufnahme der Tätigkeit; danach bei ÄnderungenAnlassbezogen · § 5 Abs. 1 ArbSchG
- Dokumentation der GefährdungsbeurteilungUnterlagen führen, aus denen drei Dinge hervorgehen: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung.Dauerpflicht · § 6 Abs. 1 ArbSchG
- Unterweisung der BeschäftigtenBei der Einstellung, dann mindestens einmal jährlichFeste Frist · § 12 Abs. 1 ArbSchG
- Unterweisung bei Tätigkeiten mit GefahrstoffenVor Aufnahme der Beschäftigung, dann mindestens jährlichFeste Frist · § 14 Abs. 2 GefStoffV
- GefahrstoffverzeichnisVerzeichnis mit Bezeichnung, Einstufung, verwendeten Mengenbereichen, Arbeitsbereichen mit möglicher Exposition und einem Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.Dauerpflicht · § 6 Abs. 12 GefStoffV
- Betriebsanweisung für GefahrstoffeSchriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache: die Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, die Vorsichtsmaßregeln und die Maßnahmen bei Störungen, Unfällen und Notfällen.Dauerpflicht · § 14 Abs. 1 GefStoffV
- Wiederkehrende Prüfung von ArbeitsmittelnSie legen die Frist festAus Ihrer Beurteilung · § 14 Abs. 2 BetrSichV
- Prüfung elektrischer Anlagen und BetriebsmittelOrtsfest 4 Jahre, ortsveränderlich 6 Monate (Baustelle 3 Monate)Richtwert · § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3
- Prüfung überwachungsbedürftiger AnlagenAufzug 2 Jahre, Explosionsschutz 6/3/1 Jahre, Druckanlagen nach TabelleHöchstfrist · § 16 BetrSichV
- Wartung der FeuerlöscherAlle zwei Jahre durch einen FachkundigenRichtwert · ASR A2.2 Punkt 7.4.2 Abs. 1
- Ersthelfer benennen und ausbildenFortbildung „in der Regel“ alle zwei JahreRichtwert · § 26 Abs. 1 und 3 DGUV Vorschrift 1
- Erste-Hilfe-Material bereithalten und erneuernKein IntervallAnlassbezogen · § 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
- Brandschutzhelfer benennenWiederholung der Unterweisung mit Übung: 2 bis 5 Jahre als bewährte PraxisRichtwert · ASR A2.2 Punkt 7.3
- Arbeitsmedizinische PflichtvorsorgeErste Vorsorge binnen 3 Monaten vor Tätigkeitsaufnahme; zweite spätestens nach 6, 12 oder 24 Monaten; jede weitere spätestens nach 36 MonatenHöchstfrist · § 4 ArbMedVV
- Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellenBetriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen.Dauerpflicht · § 2 und § 5 ASiG
- Sicherheitsbeauftragte bestellenSicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Betriebsrats bestellen.Dauerpflicht · § 22 Abs. 1 SGB VII
- Arbeitsschutzausschuss bildenSitzung mindestens einmal vierteljährlichFeste Frist · § 11 ASiG
- Mutterschutz-GefährdungsbeurteilungFür jede Tätigkeit beurteilen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob eine Umgestaltung nötig ist oder ob eine Fortführung nicht möglich ist.Dauerpflicht · § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG
- Beurteilung für jugendliche BeschäftigteVor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher ÄnderungAnlassbezogen · § 28a JArbSchG
- Psychische Belastung beurteilenTeil der Gefährdungsbeurteilung, kein eigenes IntervallAus Ihrer Beurteilung · § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
- Unfälle erfassenBei Eintritt des UnfallsAnlassbezogen · § 6 Abs. 2 ArbSchG
- Arbeitszeitgesetz zugänglich machenEinen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes auslegen oder aushängen; elektronisch zugänglich machen genügt.Dauerpflicht · § 16 Abs. 1 ArbZG
- Jugendarbeitsschutzgesetz aushängenEinen Abdruck des Gesetzes und die Anschrift der Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen.Dauerpflicht · § 47 JArbSchG
- Mutterschutzgesetz auslegenEinen Abdruck des Gesetzes auslegen oder aushängen.Dauerpflicht · § 26 Abs. 1 MuSchG
Umzug
- Wohnung anmeldenzwei Wochen nach EinzugFeste Frist · § 17 Abs. 1 BMG
- Wohnung abmeldenfrühestens eine Woche vor Auszug, spätestens zwei Wochen danachFeste Frist · § 17 Abs. 2 BMG
- Rundfunkbeitrag ummeldenunverzüglich nach EinzugAnlassbezogen · § 8 Abs. 1 RBStV
- Fahrzeug ummeldenunverzüglich nach dem UmzugAnlassbezogen · § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV
Gewerbe
- Gewerbe anmeldengleichzeitig mit Beginn des BetriebsFeste Frist · § 14 Abs. 1 S. 1 GewO
- Gewerbe ummeldengleichzeitig mit der Verlegung oder ÄnderungFeste Frist · § 14 Abs. 1 S. 2 GewO
- Gewerbe abmeldengleichzeitig mit der Aufgabe des BetriebsFeste Frist · § 14 Abs. 1 S. 2 GewO
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassungeinen Monat nach Eröffnung des BetriebsFeste Frist · § 138 Abs. 1b AO
Aufbewahrung
- Aufbewahrung: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare ...10 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt worden istFeste Frist · § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
- Aufbewahrung: Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe6 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen worden istFeste Frist · § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO
- Aufbewahrung: Wiedergaben der abgesandten Handels- ...6 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief abgesandt worden istFeste Frist · § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO
- Aufbewahrung: Buchungsbelege8 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Buchungsbeleg entstanden istFeste Frist · § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
- Aufbewahrung: Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und ...10 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sindFeste Frist · § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO
- Aufbewahrung: Sonstige Unterlagen, soweit sie für die ...6 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sindFeste Frist · § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO
- Aufbewahrung: Rechnungen: das Doppel der selbst ...8 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden istFeste Frist · § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
- Aufbewahrung: Rechnung, Zahlungsbeleg oder andere ...2 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden istFeste Frist · § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG
Dieses Lexikon dokumentiert Pflichten und ihre Fundstellen und ersetzt keine Rechtsberatung. Jeder Eintrag stammt aus dem geprüften Register der Marke, die den Vorgang übernimmt; er wird von dort übernommen und nicht hier gepflegt.