Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
Höchstfrist Die Frist bestimmen Sie aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Die genannte Zahl ist die Obergrenze, die Sie dabei nicht überschreiten dürfen.
Vorsorge veranlassen, bevor eine Tätigkeit nach dem Anhang der ArbMedVV aufgenommen wird, und danach in regelmäßigen Abständen.
- Frist
- Erste Vorsorge binnen 3 Monaten vor Tätigkeitsaufnahme; zweite spätestens nach 6, 12 oder 24 Monaten; jede weitere spätestens nach 36 Monaten
- Gilt ab
- Hängt an der Tätigkeit nach dem Anhang der ArbMedVV, nicht an der Beschäftigtenzahl.
- Wen es trifft
- Betriebe und Selbstständige
Fundstellen
Was hier oft falsch steht
- § 4 ArbMedVV nennt selbst keine Zahl. Die Fristen stehen in der AMR Nr. 2.1 und sind dort ausdrücklich Maximalfristen.
- Die kurze Frist von 6 Monaten gilt bei sensibilisierenden Stoffen und bei Feuchtarbeit, 24 Monate bei Tropenaufenthalten, 12 Monate bei allen übrigen Anlässen.
- Schwellen im Anhang sind tätigkeitsbezogen, etwa „Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag“.
Wenn daraus ein Vorgang wird
GBUPilotGBUPilot führt Kleinbetriebe durch alle sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln ...gbupilot24.de →Diese Angaben stammen aus dem geprüften Register von
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Dieser Eintrag dokumentiert eine Pflicht und ihre Fundstelle und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut in seiner jeweils geltenden Fassung.