Erste-Hilfe-Material bereithalten und erneuern
Anlassbezogen Fällig wird die Pflicht durch ein Ereignis, nicht durch Zeitablauf.
Erste-Hilfe-Material bereithalten und rechtzeitig ergänzen und erneuern.
- Frist
- Kein Intervall
- Gilt ab
- Ab dem ersten Beschäftigten. Gestaffelt ist nur die MENGE, und zwar als Richtwert.
- Wen es trifft
- Betriebe und Selbstständige
Fundstellen
Was hier oft falsch steht
- Die verbreitete Angabe „Verbandkasten alle zwei Jahre prüfen“ ließ sich am 26.08.2026 in keiner der beiden Quellen belegen. Beide formulieren ausschließlich ereignisbezogen: nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit, nach Ablauf des Verfalldatums.
- Die Zwei-Jahres-Angabe in § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 betrifft die FORTBILDUNG der Ersthelfer, nicht das Material.
- Der Musterbogen der DGUV Information 204-022 lässt das Feld „Prüfdatum/Prüfintervalle“ ausdrücklich vom Betrieb ausfüllen. Ein selbst gesetztes Intervall ist deshalb eine gute Idee, aber Ihre Entscheidung.
Wenn daraus ein Vorgang wird
GBUPilotGBUPilot führt Kleinbetriebe durch alle sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln ...gbupilot24.de →Diese Angaben stammen aus dem geprüften Register von
GBUPilot (src/lib/gbupilot/pflichtenregister.js) und werden von dort
übernommen, nicht hier gepflegt.
Dieser Eintrag dokumentiert eine Pflicht und ihre Fundstelle und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut in seiner jeweils geltenden Fassung.