Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Höchstfrist Die Frist bestimmen Sie aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Die genannte Zahl ist die Obergrenze, die Sie dabei nicht überschreiten dürfen.
Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wiederkehrend prüfen lassen.
- Frist
- Aufzug 2 Jahre, Explosionsschutz 6/3/1 Jahre, Druckanlagen nach Tabelle
- Gilt ab
- Greift auch OHNE Beschäftigte: § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrSichV stellt dem Arbeitgeber gleich, wer eine solche Anlage zu gewerblichen Zwecken verwendet.
- Wen es trifft
- Betriebe und Selbstständige
Fundstellen
Was hier oft falsch steht
- Die konkrete Frist legen Sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV fest; die Werte in Anhang 2 sind ausdrücklich Höchstfristen und dürfen nicht überschritten werden.
- Aufzüge: zusätzlich eine Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums.
- Die Tabelle in Anhang 2 Abschnitt 4 trägt die amtliche Überschrift „Höchstfristen“.
Wenn daraus ein Vorgang wird
GBUPilotGBUPilot führt Kleinbetriebe durch alle sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln ...gbupilot24.de →Diese Angaben stammen aus dem geprüften Register von
GBUPilot (src/lib/gbupilot/pflichtenregister.js) und werden von dort
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Dieser Eintrag dokumentiert eine Pflicht und ihre Fundstelle und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut in seiner jeweils geltenden Fassung.