Sicherheitsbeauftragte bestellen
Dauerpflicht Es gibt kein Intervall. Der Zustand muss laufend bestehen.
Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Betriebsrats bestellen.
- Gilt ab
- Ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei mehr als 20 und weniger als 50 nur, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Wen es trifft
- Betriebe und Selbstständige
- Bei Versäumnis
- Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis zu 10.000 € (§ 209 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. Abs. 3 SGB VII, am 26.08.2026 im Wortlaut nachgelesen).
Fundstellen
Was hier oft falsch steht
- Diese Vorschrift ist neu gefasst. Bis dahin galt eine Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten für alle Betriebe.
- Achtung, zwei Regelwerke laufen hier auseinander: § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (Ausgabe November 2013) nennt weiterhin „mehr als 20 Beschäftigte“. Das Gesetz geht vor.
- In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt EIN Sicherheitsbeauftragter.
- Wann eine „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit“ vorliegt, sagt das Gesetz nicht; es verweist auf Ihre Beurteilung nach § 5 ArbSchG. Aus einer Beschäftigtenzahl allein folgt hier weder ein Ja noch ein Nein.
Wenn daraus ein Vorgang wird
GBUPilotGBUPilot führt Kleinbetriebe durch alle sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln ...gbupilot24.de →Diese Angaben stammen aus dem geprüften Register von
GBUPilot (src/lib/gbupilot/pflichtenregister.js) und werden von dort
übernommen, nicht hier gepflegt.
Dieser Eintrag dokumentiert eine Pflicht und ihre Fundstelle und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut in seiner jeweils geltenden Fassung.