Unfälle erfassen
Anlassbezogen Fällig wird die Pflicht durch ein Ereignis, nicht durch Zeitablauf.
Unfälle erfassen, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird.
- Frist
- Bei Eintritt des Unfalls
- Gilt ab
- Ab dem ersten Beschäftigten. Erfasst wird ab mehr als drei Tagen Arbeits- oder Dienstunfähigkeit.
- Wen es trifft
- Betriebe und Selbstständige
Fundstellen
Was hier oft falsch steht
- Davon zu unterscheiden ist die Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger nach § 193 SGB VII. Das sind zwei Pflichten mit verschiedenen Adressaten.
Wenn daraus ein Vorgang wird
GBUPilotGBUPilot führt Kleinbetriebe durch alle sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln ...gbupilot24.de →Diese Angaben stammen aus dem geprüften Register von
GBUPilot (src/lib/gbupilot/pflichtenregister.js) und werden von dort
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Dieser Eintrag dokumentiert eine Pflicht und ihre Fundstelle und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut in seiner jeweils geltenden Fassung.