Unterweisung der Beschäftigten
Feste Frist Eine Vorschrift oder eine Unfallverhütungsvorschrift nennt die Zahl selbst. Kürzere Abstände bleiben möglich, längere nicht.
Über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen, bei der Einstellung und vor Aufnahme der Tätigkeit, und die Unterweisung aufzeichnen.
- Frist
- Bei der Einstellung, dann mindestens einmal jährlich
- Gilt ab
- Ab dem ersten Beschäftigten. Es gibt keine Beschäftigten-Schwelle.
- Wen es trifft
- Betriebe und Selbstständige
Fundstellen
Was hier oft falsch steht
- Die Jahresfrist steht NICHT im ArbSchG. Das Gesetz verlangt nur die Anpassung an die Gefährdungsentwicklung; die mindestens jährliche Wiederholung und die Aufzeichnungspflicht stehen in § 4 DGUV Vorschrift 1, die über § 15 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht verbindlich ist.
- Die Aufzeichnung ist der Teil, an dem es in einer Besichtigung meistens hängt.
Wenn daraus ein Vorgang wird
GBUPilotGBUPilot führt Kleinbetriebe durch alle sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen ermitteln ...gbupilot24.de →Diese Angaben stammen aus dem geprüften Register von
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