Aufbewahrungsfristen
Wie lange muss ich diese Unterlage aufbewahren, und ab wann darf sie weg?
Gerechnet wird ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Jede Frist endet deshalb an einem 31. Dezember. Über allem steht die Ablaufhemmung des § 147 Abs. 3 Satz 5 AO: Solange die Festsetzungsfrist offen ist, läuft die Aufbewahrungsfrist weiter.
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte …10 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union10 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Rechnungen: das Doppel der selbst ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG →
- Rechnung, Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlage beim …2 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG →