Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Wie lange sind diese Unterlagen aufzubewahren?
- Unterlagenart
- Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
- Dauer
- 6 Jahre
- Fundstelle
- § 147 Abs. 3 Satz 1 AO
- Fristbeginn
- Mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO).