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Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

Wie lange sind diese Unterlagen aufzubewahren?

Unterlagenart
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Dauer
6 Jahre
Fundstelle
§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO
Fristbeginn
Mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO).

Nach Jahrgang

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