Rechnungen: das Doppel der selbst ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen
Wie lange sind diese Unterlagen aufzubewahren?
- Unterlagenart
- Rechnungen: das Doppel der selbst ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen
- Dauer
- 8 Jahre
- Fundstelle
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
- Fristbeginn
- Mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG).