Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
Wie lange sind diese Unterlagen aufzubewahren?
- Unterlagenart
- Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
- Dauer
- 10 Jahre
- Fundstelle
- § 147 Abs. 3 Satz 1 AO
- Fristbeginn
- Mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO).