Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
Wie lange sind diese Unterlagen aufzubewahren?
- Unterlagenart
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
- Dauer
- 6 Jahre
- Fundstelle
- § 147 Abs. 3 Satz 1 AO
- Fristbeginn
- Mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 AO).