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Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe

Wie lange sind diese Unterlagen aufzubewahren?

Unterlagenart
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
Dauer
6 Jahre
Fundstelle
§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO
Fristbeginn
Mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 AO).

Nach Jahrgang

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