Umsatzsteuer-Voranmeldung: der zehnte Tag, die Dauerfristverlängerung und die Sondervorauszahlung
13. September 2026 · 13 Min. Lesezeit · Fristen24 RedaktionDie Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln; die Vorauszahlung ist an demselben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG). Regelzeitraum ist das Kalendervierteljahr; lag die Steuer des Vorjahres über 9.000 Euro, ist es der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG).
Fällt der Zehnte auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Die Dauerfristverlängerung verschiebt jeden Termin um einen Monat (§ 46 UStDV); Monatsmelder entrichten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln, und die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 UStG). Ob der Zeitraum ein Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr ist, entscheidet die Steuer des Vorjahres. Die Dauerfristverlängerung gibt einen Monat dazu; Monatsmelder zahlen dafür im Voraus. Dieser Beitrag rechnet alle Termine des Jahres 2026 durch und endet mit dem einen Termin, den fast jeder übersieht.
- Was § 18 UStG verlangt: übermitteln und zahlen am zehnten Tag
- Monat oder Vierteljahr: welcher Voranmeldungszeitraum gilt
- Wenn der Zehnte kein Werktag ist: § 108 Abs. 3 AO
- Die Dauerfristverlängerung: ein Monat mehr, und ihr Preis
- Praxisbeispiel: ein Monatsmelder im Jahr 2026
- Zu spät: was § 152 AO für Voranmeldungen sagt und was nicht
- Die vier Kalender zum Abonnieren
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was § 18 UStG verlangt: übermitteln und zahlen am zehnten Tag
Der Unternehmer hat „bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums“ eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln und darin die Steuer für den Zeitraum selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Vorauszahlung ist „am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten“ (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Zwei Pflichten, ein Tag. Das ist der Satz, den viele Übersichten halbieren: Sie nennen den Abgabetag und vergessen, dass am selben Tag auch das Geld beim Finanzamt sein muss. Wer pünktlich übermittelt und erst eine Woche später überweist, hat die zweite Hälfte der Vorschrift versäumt. Satz 1 nennt außerdem Vorbehalte, unter anderem § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG für Kleinunternehmer; wer darunter fällt, prüft seine Pflicht gesondert.
Monat oder Vierteljahr: welcher Voranmeldungszeitraum gilt
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 Euro, ist es der Kalendermonat (Satz 2). Beträgt sie nicht mehr als 2.000 Euro, kann das Finanzamt von der Abgabe der Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (Satz 3). Die Befreiung spricht das Finanzamt aus; sie tritt nicht von selbst ein. Und bei genau 9.000 Euro bleibt es beim Vierteljahr, denn die Norm sagt „mehr als“.
Wer seine Tätigkeit aufnimmt, meldet im laufenden und im folgenden Kalenderjahr monatlich (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist diese Regel ausgesetzt: Dann entscheiden die Schwellen, gemessen an der auf ein Jahr umgerechneten oder der voraussichtlichen Steuer (Satz 6). Nach dem Wortlaut endet dieses Fenster mit dem Jahr 2026. Der Vorgang, mit dem das Finanzamt die Angaben dazu abfragt, steht im Lexikon: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
- Hat das Finanzamt Sie von der Abgabe der Voranmeldungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG)? Ja Kein Abgabetag. Die Jahreserklärung bleibt (§ 18 Abs. 3 UStG).Nein Weiter mit Frage 2.
- Lag die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr über 9.000 Euro? Ja Kalendermonat, zwölf Termine im Jahr (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG).Nein Weiter mit Frage 3.
- Haben Sie die Tätigkeit im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen? Ja Für 2021 bis 2026 entscheiden die Schwellen an der umgerechneten oder voraussichtlichen Steuer (Satz 6), sonst der Kalendermonat (Satz 4).Nein Kalendervierteljahr, vier Termine im Jahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Bei regelmäßigen Erstattungen weiter mit Frage 4.
- Ergab sich für das Vorjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 9.000 Euro? Ja Sie können den Kalendermonat wählen; die Voranmeldung für den Januar ist dann bis zum 10. Februar abzugeben, und die Wahl bindet für das Jahr (§ 18 Abs. 2a UStG).Nein Es bleibt beim Kalendervierteljahr.
- Kalendermonat mit Dauerfristverlängerung (12 Voranmeldungen, 1 Sondervorauszahlung) 13
- Kalendermonat 12
- Kalendervierteljahr 4
- Befreit auf Entscheidung des Finanzamts 0
Wenn der Zehnte kein Werktag ist: § 108 Abs. 3 AO
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Die Regel gilt hier, weil an dem Tag etwas zu tun ist: übermitteln und entrichten. Für Zeiträume, die nur einen Zustand bemessen, gilt sie nicht; warum, erklärt der Beitrag Verjährung ist keine Frist zum Handeln.
Im Jahr 2026 trifft es drei Termine des Monatsmelders: Der 10. Januar ist ein Samstag, der 10. Mai ein Sonntag, der 10. Oktober ein Samstag. Die Frist endet dann am Montag, dem 12. Januar, dem 11. Mai und dem 12. Oktober. Die Tabelle nennt jeden Termin des Jahres, gerechnet mit denselben Funktionen, die auch der Pflichtenkalender verwendet.
| Voranmeldung für | Ohne Dauerfristverlängerung | Mit Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|
| Dezember 2025 | Mo, 12.01.2026 (10.: Samstag) | Di, 10.02.2026 |
| Januar 2026 | Di, 10.02.2026 | Di, 10.03.2026 |
| Februar 2026 | Di, 10.03.2026 | Fr, 10.04.2026 |
| März 2026 | Fr, 10.04.2026 | Mo, 11.05.2026 (10.: Sonntag) |
| April 2026 | Mo, 11.05.2026 (10.: Sonntag) | Mi, 10.06.2026 |
| Mai 2026 | Mi, 10.06.2026 | Fr, 10.07.2026 |
| Juni 2026 | Fr, 10.07.2026 | Mo, 10.08.2026 |
| Juli 2026 | Mo, 10.08.2026 | Do, 10.09.2026 |
| August 2026 | Do, 10.09.2026 | Mo, 12.10.2026 (10.: Samstag) |
| September 2026 | Mo, 12.10.2026 (10.: Samstag) | Di, 10.11.2026 |
| Oktober 2026 | Di, 10.11.2026 | Do, 10.12.2026 |
| November 2026 | Do, 10.12.2026 | Mo, 11.01.2027 (10.: Sonntag) |
| Dezember 2026 | Mo, 11.01.2027 (10.: Sonntag) | Mi, 10.02.2027 |
Vierteljahresmelder lesen die Zeilen zum Quartalsende: ohne Verlängerung der 12. Januar, 10. April, 10. Juli und 12. Oktober 2026, mit Verlängerung der 10. Februar, 11. Mai, 10. August und 10. November.
Feiertage sind Landesrecht. Der Pflichtenkalender von fristen24.de rechnet deshalb nur mit den neun bundesweiten Feiertagen und nennt im Zweifel den früheren Tag: Ein zu früh genannter Tag kostet Vorlauf, ein zu spät genannter die Frist. Ob ein Landesfeiertag wie Fronleichnam zusätzlich schiebt, prüfen Sie für Ihr Bundesland. Welche neun Tage das sind: Neun Feiertage schieben Ihre Frist, alle anderen nicht.
Die Dauerfristverlängerung: ein Monat mehr, und ihr Preis
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 Satz 1 UStDV). Das ist ein Anspruch, kein Ermessen. Die eine Ausnahme: Der Antrag ist abzulehnen oder eine gewährte Verlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2 UStDV).
Der Monat wird auf den gerechneten Abgabetag aufgeschlagen, erst danach greift die Werktagsregel; wer die Reihenfolge vertauscht, liegt im Zweifel einen Tag daneben. Die Voranmeldung für den September 2026 ist ohne Verlängerung am Montag, dem 12. Oktober fällig, mit Verlängerung am Dienstag, dem 10. November.
Für Monatsmelder hat die Verlängerung eine Auflage: die Sondervorauszahlung. Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV). Bei einem Teiljahr wird die Summe auf ein Jahr umgerechnet, angefangene Kalendermonate zählen als volle (Abs. 2); bei Beginn im laufenden Jahr gelten die zu erwartenden Vorauszahlungen (Abs. 3). Vierteljahresmelder zahlen keine Sondervorauszahlung: § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV knüpft sie an den Unternehmer, „der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat“.
- Antrag rechtzeitig übermitteln Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die erste Voranmeldung, für die die Verlängerung gelten soll, zu übermitteln ist; elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStDV).
- Als Monatsmelder die Sondervorauszahlung berechnen und anmelden Ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres, im Antrag selbst berechnet (§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 4 UStDV).
- Gleichzeitig entrichten Die angemeldete Sondervorauszahlung ist mit dem Antrag zu zahlen (§ 48 Abs. 1 Satz 5 UStDV).
- In jedem weiteren Jahr bis zum 10. Februar wiederholen Bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der ersten Voranmeldung berechnen, anmelden und entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV). Gesetzlich heißt: ohne die Verlängerung, die Sie gerade nutzen.
- Anrechnung am Jahresende Bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres wird die Sondervorauszahlung berücksichtigt; ein Rest wird aufgerechnet oder erstattet (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Der vierte Schritt ist der Termin, den fast jeder übersieht. Wer monatlich mit Dauerfristverlängerung meldet, kennt den Zehnten des übernächsten Monats. Die Sondervorauszahlung folgt dem nicht: Sie ist bis zum 10. Februar fällig, am selben Tag wie die verlängerte Voranmeldung für den Dezember. Zwei Zahlungen an einem Tag, von denen nur eine im Rhythmus liegt.
Praxisbeispiel: ein Monatsmelder im Jahr 2026
Ein erfundenes Beispiel mit durchgerechneten Zahlen: Die Beispiel GmbH hat 2025 Vorauszahlungen von insgesamt 33.000 Euro geleistet, im Schnitt 2.750 Euro je Monat. Die Steuer lag damit über 9.000 Euro, der Kalendermonat ist ihr Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Dauerfristverlängerung ist seit Jahren gewährt.
Die Sondervorauszahlung 2026 beträgt ein Elftel von 33.000 Euro, also 3.000 Euro (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie ist bis zum 10. Februar 2026 zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV), am selben Tag wie die verlängerte Voranmeldung für den Dezember 2025. Gerundet wird auf volle Cent; eine Rundung auf volle Euro steht nicht im Normtext.
- Summe der Vorauszahlungen 2025 33.000 €
- Sondervorauszahlung 2026 (ein Elftel) 3.000 €
- Durchschnittliche Vorauszahlung je Monat 2025 2.750 €
- 10. Februar 2026 Voranmeldung Dezember 2025 und Sondervorauszahlung 2026 Dienstag. Die verlängerte Dezember-Voranmeldung (§ 46 UStDV) und die 3.000 Euro Sondervorauszahlung (§ 48 Abs. 2 UStDV) fallen auf denselben Tag.
- 11. Mai 2026 Voranmeldung März 2026 Der 10. Mai ist ein Sonntag; die Frist endet mit Ablauf des Montags (§ 108 Abs. 3 AO).
- 12. Oktober 2026 Voranmeldung August 2026 Der 10. Oktober ist ein Samstag. Ohne Dauerfristverlängerung wäre an diesem Montag schon der September fällig.
- 10. November 2026 Voranmeldung September 2026 Dienstag, ein Monat nach dem gesetzlichen Termin. Übermitteln und zahlen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG).
- 10. Februar 2027 Voranmeldung Dezember 2026 mit Anrechnung, Sondervorauszahlung 2027 Mittwoch. Die Sondervorauszahlung 2026 wird bei der Dezember-Vorauszahlung berücksichtigt (§ 48 Abs. 4 UStDV); die für 2027 ist neu zu berechnen und zu zahlen.
Dieselben Termine rechnet PostPilot auf seiner Seite „Steuertermine als Kalender“, ohne Anmeldung: Voranmeldungszeitraum und Dauerfristverlängerung wählen, den nächsten Abgabetag samt Werktagsregel ablesen, die Sondervorauszahlung als eigenen Termin, auf Wunsch als Kalenderdatei. Wer am Anfang steht, findet in AntragsWerk den Vorgang „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit seiner Frist von einem Monat nach Betriebsbeginn (§ 138 Abs. 1b AO). Beide Apps ersetzen weder die Berechnung der Steuer noch die Festsetzung des Finanzamts.
Zu spät: was § 152 AO für Voranmeldungen sagt und was nicht
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Pflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters wird ihm zugerechnet (Satz 2).
Die feste Bemessung mit 0,25 Prozent je angefangenem Monat, die § 152 Abs. 5 AO für Jahreserklärungen vorsieht, gilt für monatlich oder vierteljährlich abzugebende Steueranmeldungen ausdrücklich nicht, und auch nicht für die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 152 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 5 AO). Berücksichtigt werden dort Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer (Abs. 8 Satz 2). Eine Prozentzahl für die verspätete Voranmeldung nennt das Gesetz nicht, und dieser Beitrag erfindet keine.
Der Bescheid über einen Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn läuft die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe, gerechnet ab der Aufgabe zur Post und nicht ab dem Bescheiddatum; wie, steht im Beitrag Der vierte Tag: wann ein Steuerbescheid als bekannt gegeben gilt.
Die vier Kalender zum Abonnieren
Alle Termine dieses Beitrags stehen als abonnierbare Kalender bereit, kostenlos und ohne Anmeldung, für das Vorjahr, das laufende und die beiden nächsten Jahre. Gerechnet werden sie bei jedem Abruf neu; gespeichert wird nichts, auch keine Abrufzahl.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich: zwölf Termine, jeder am zehnten Tag nach Monatsende oder am nächsten Werktag.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich mit Dauerfristverlängerung: dieselben zwölf einen Monat später, dazu die Sondervorauszahlung am 10. Februar.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung, vierteljährlich: vier Termine im Januar, April, Juli und Oktober.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung, vierteljährlich mit Dauerfristverlängerung: vier Termine im Februar, Mai, August und November, ohne Sondervorauszahlung.
Zwei Grenzen nennt der Kalender offen: Er rechnet die Werktagsregel nur mit den neun bundesweiten Feiertagen, und er setzt die Sondervorauszahlung immer auf den Februar-Termin (§ 48 Abs. 2 UStDV); im ersten Jahr der Verlängerung ist sie mit dem Antrag fällig (§ 48 Abs. 1 UStDV), und diesen Zeitpunkt kennt er nicht. Die Rechenregeln hinter jedem Termin stehen im Beitrag Fristen berechnen nach BGB; § 108 Abs. 1 AO verweist für Steuerfristen auf genau diese §§ 187 bis 193 BGB.
Häufige Fragen
Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?
Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Für den Monat April also am 10. Mai, für das erste Kalendervierteljahr am 10. April. Die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Was gilt, wenn der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?
Dann endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Im Jahr 2026 ist der 10. Januar ein Samstag, der 10. Mai ein Sonntag und der 10. Oktober ein Samstag; die Fristen enden am 12. Januar, 11. Mai und 12. Oktober.
Muss ich monatlich oder vierteljährlich abgeben?
Regelfall ist das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Lag die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr über 9.000 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (Satz 2). Bei nicht mehr als 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Abgabe befreien (Satz 3).
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung, und wann ist sie fällig?
Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV), bei 33.000 Euro also 3.000 Euro. Sie fällt nur bei monatlicher Abgabe an. Im ersten Jahr ist sie mit dem Antrag fällig (§ 48 Abs. 1 UStDV), danach jedes Jahr bis zum 10. Februar (§ 48 Abs. 2 UStDV); angerechnet wird sie bei der letzten Voranmeldung des Jahres (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Was passiert, wenn ich die Voranmeldung zu spät abgebe?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO). Die feste Bemessung mit 0,25 Prozent je Monat gilt für monatlich oder vierteljährlich abzugebende Steueranmeldungen nicht; berücksichtigt werden Dauer und Häufigkeit der Überschreitung sowie die Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 8 AO). Bei entschuldbarer Verspätung ist von der Festsetzung abzusehen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln, und die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG). Regelzeitraum ist das Kalendervierteljahr; über 9.000 Euro Vorjahressteuer ist es der Kalendermonat, bis 2.000 Euro kann das Finanzamt befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).
Fällt der Zehnte auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). 2026 trifft das den Januar, den Mai und den Oktober.
Die Dauerfristverlängerung gibt auf Antrag einen Monat dazu (§ 46 UStDV). Monatsmelder entrichten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres, jedes Jahr bis zum 10. Februar, angerechnet bei der letzten Voranmeldung des Jahres (§§ 47, 48 UStDV).
Alle Normtexte am 13.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen. Die Termine des Jahres 2026 sind mit denselben Funktionen gerechnet, die den Pflichtenkalender von fristen24.de erzeugen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.