Fristen berechnen nach BGB: §§ 187, 188 und 193 an Beispielen erklärt
3. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · Fristen24 RedaktionDer Tag des Ereignisses zählt nicht mit, die Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB). Bei Bescheiden ist das Ereignis die Bekanntgabe, im Sozial- und Steuerrecht der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post.
Ein Bescheid nennt eine Frist von einem Monat, ein Gesetz verlangt eine Meldung binnen zwei Wochen. Ab wann läuft diese Zeit, und an welchem Tag endet sie? Das Bürgerliche Gesetzbuch beantwortet beide Fragen in drei Paragraphen, und die gelten weit über das Zivilrecht hinaus: Steuerrecht, Sozialrecht und Verwaltungsverfahren verweisen auf dieselben Regeln oder wiederholen sie wörtlich. Dieser Beitrag rechnet die drei Regeln an Beispielen durch und zeigt, wo die üblichen Fehler liegen.
Der Fristbeginn: Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 BGB)
Die meisten Fristen im Alltag sind Ereignisfristen: Sie beginnen mit einem Ereignis, etwa dem Zugang eines Bescheids, dem Einzug in eine Wohnung oder dem Eingang einer Anfrage. Für solche Fristen sagt § 187 Abs. 1 BGB, dass der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet wird. Geht ein Schreiben am Dienstag zu, ist der Mittwoch der erste Tag der Frist.
Der Grund ist praktisch: Am Tag des Ereignisses hat der Empfänger meist nur einen Teil des Tages, und niemand soll eine Frist verlieren, weil die Post nachmittags kam. Wer stattdessen den Ereignistag als Tag eins zählt, rechnet die Frist einen Tag zu kurz. Das ist die harmlose Richtung des Fehlers, sie kostet einen Tag Bearbeitungszeit. Die teure Richtung ist die andere: eine Frist, die man sich einen Tag länger denkt, als sie ist.
Bei Bescheiden kommt eine Stufe davor. Das Ereignis ist nicht das Datum im Briefkopf, sondern die Bekanntgabe. Im Sozialrecht gilt ein Bescheid, der mit der Post im Inland verschickt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X), im Steuerrecht ebenso (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Geht der Brief nachweislich später zu, zählt der spätere Tag. Erst dieser Bekanntgabetag ist das Ereignis, ab dem gerechnet wird.
Das Fristende: Wochen und Monate nach dem Kalender (§ 188 BGB)
Eine Frist nach Tagen endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Eine Monatsfrist, die durch eine Bekanntgabe am 19. Oktober ausgelöst wird, endet also am 19. November, und zwar mit Ablauf dieses Tages, also um 24 Uhr.
Das ist etwas anderes als „30 Tage“ oder „vier Wochen“. Ein Monat kann 28, 29, 30 oder 31 Tage haben; gerechnet wird nach dem Kalender, nicht nach Tagen. Fehlt der entsprechende Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB): Eine Monatsfrist ab dem 31. Januar endet am 28. Februar, in einem Schaltjahr am 29. Februar.
Wer eine Monatsfrist mit einer Tabellenkalkulation rechnet und zum 31. Januar einen Monat addiert, bekommt oft den 3. März: Die Software rollt den fehlenden 31. Februar in den Folgemonat weiter. Das Gesetz kappt stattdessen auf den Monatsletzten. Die Differenz sind drei Tage, und sie liegen auf der falschen Seite: Die Frist wird zu spät angezeigt.
Für unionsrechtliche Fristen, etwa die Antwortfrist von einem Monat aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO, steht dieselbe Regel in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.
Die Werktagsregel: Samstag, Sonntag und Feiertag schieben (§ 193 BGB)
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB). Die Regel gilt für Fristen, in denen etwas zu tun ist: eine Erklärung abgeben, einen Antrag stellen, eine Zahlung leisten. Sie gilt nicht für Zeiträume, die nur einen Zustand bemessen, etwa eine Aufbewahrungsdauer.
Dieselbe Regel steht wortgleich in § 108 Abs. 3 AO für Steuerfristen, in § 31 Abs. 3 VwVfG für das Verwaltungsverfahren, in § 64 Abs. 3 SGG für das Sozialrecht und in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für das Unionsrecht. Wer eine dieser Fristen rechnet, darf die Verschiebung mitnehmen.
Eine Falle steckt im Wort Feiertag. Feiertage sind Landesrecht, und welches gilt, richtet sich nach dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Bundesweit einheitlich sind nur neun Tage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 3. Oktober und die beiden Weihnachtsfeiertage. Fronleichnam, Allerheiligen oder der Reformationstag gelten nur in einem Teil der Länder. Wer die Verschiebung für einen Landesfeiertag annimmt, der am Ort der Behörde gar nicht gilt, nennt sich selbst einen Tag, den das Gesetz ihm nicht lässt.
- Ereignistag bestimmen Bei einem Bescheid der Tag der Bekanntgabe: vierter Tag nach Aufgabe zur Post, bei nachweislich späterem Zugang der spätere Tag.
- Ereignistag nicht mitzählen Die Frist beginnt mit dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Fristende nach dem Kalender Bei Wochen und Monaten der Tag, der dem Ereignistag entspricht; fehlt er, der Monatsletzte (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB).
- Werktag prüfen Samstag, Sonntag oder bundesweiter Feiertag? Dann gilt der nächste Werktag (§ 193 BGB).
Drei Beispiele, durchgerechnet
Die Regeln greifen ineinander. Die folgenden drei Fälle zeigen, wie aus einem Datum auf dem Bescheid der letzte Tag wird, an dem ein Widerspruch noch rechtzeitig ist.
| Aufgabe zur Post | Bekanntgabe (4. Tag) | Rechnerisches Ende | Letzter Tag der Frist |
|---|---|---|---|
| Do, 15.10.2026 | Mo, 19.10.2026 | Do, 19.11.2026 | Do, 19.11.2026 |
| Di, 27.01.2026 | Sa, 31.01.2026 | Sa, 28.02.2026 (§ 188 Abs. 3) | Mo, 02.03.2026 (§ 193) |
| Mi, 29.04.2026 | So, 03.05.2026 | Mi, 03.06.2026 | Mi, 03.06.2026 |
Der zweite Fall enthält alle drei Regeln: Die Bekanntgabe fällt auf einen Samstag, das schadet nicht, denn § 193 BGB verschiebt nur das Ende einer Frist, nicht ihren Beginn. Der 31. Februar existiert nicht, also endet die Frist am 28. Februar. Der ist ein Samstag, also gilt der Montag, der 2. März. Wer hier vier Wochen ab Bescheiddatum rechnet, landet am 24. Februar und gibt eine Woche Bearbeitungszeit weg. Wer den Samstag übersieht und den Montag nicht kennt, hält den Widerspruch vom Montag für verspätet, obwohl er rechtzeitig ist.
Dieselbe Rechnung gilt für die Meldung einer neuen Wohnung binnen zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) oder die Antwort auf eine Auskunftsanfrage nach der DSGVO binnen eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Werkzeuge auf dieser Seite rechnen alle mit demselben Modul: Kalendertage statt Millisekunden, Kappung auf den Monatsletzten und die Verschiebung nur für die neun bundesweiten Feiertage.
Häufige Fragen
Zählt der Tag, an dem ich den Bescheid bekomme, zur Frist?
Nein. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet; die Frist beginnt mit dem Folgetag. Bei einem mit der Post verschickten Bescheid ist das Ereignis die Bekanntgabe, und die tritt im Sozial- und Steuerrecht am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post ein.
Was gilt, wenn die Frist an einem Samstag endet?
Dann endet sie erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags, in der Regel am Montag (§ 193 BGB). Dasselbe gilt für Sonntage und für Feiertage, die am Ort der Leistung staatlich anerkannt sind. Die Regel verschiebt nur das Ende einer Frist, nicht ihren Beginn.
Ist eine Monatsfrist dasselbe wie 30 Tage?
Nein. Eine Monatsfrist endet nach § 188 Abs. 2 BGB an dem Tag des Folgemonats, der dem Anfangstag entspricht, unabhängig davon, ob der Monat 28 oder 31 Tage hat. Fehlt dieser Tag, gilt der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Das Wichtigste in Kürze
Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit, die Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB). Bei Bescheiden ist das Ereignis die Bekanntgabe, im Sozial- und Steuerrecht der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post.
Wochen- und Monatsfristen enden an dem Tag, der dem Anfangstag entspricht; fehlt er, am Monatsletzten (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Eine Monatsfrist ist keine 30-Tage-Frist.
Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 193 BGB, wortgleich in AO, VwVfG und SGG). Sicher ist die Verschiebung nur für die neun bundesweiten Feiertage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.