Der vierte Tag: wann ein Steuerbescheid als bekannt gegeben gilt
5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · Fristen24 RedaktionZwei Stufen: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), im Ausland nach einem Monat (Nr. 2), elektronisch am vierten Tag nach der Absendung (Abs. 2a).
Auf dem Steuerbescheid steht ein Datum, und fast jeder rechnet von diesem Datum aus einen Monat. Das ist der häufigste Fehler bei Steuerfristen, und er geht in beide Richtungen: Manchmal verschenkt er Tage, manchmal täuscht er über den letzten Tag hinweg. Die Abgabenordnung rechnet in zwei Stufen, und beide muss man kennen.
Stufe eins: die Bekanntgabe
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei elektronischer Übermittlung gilt dieselbe Frist ab der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO). Wird der Verwaltungsakt ins Ausland übermittelt, gilt er einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ältere Übersichten nennen hier noch den dritten Tag; verbindlich ist der Wortlaut in seiner geltenden Fassung.
Maßgeblich ist die Aufgabe zur Post, nicht das Datum auf dem Bescheid. In der Praxis fallen beide meist zusammen, aber das ist eine Tatsache und keine Regel. Wer den Bescheid nachweislich später erhalten hat, für den zählt der spätere Tag; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. Die Bekanntgabefiktion ist eine gesetzliche Vermutung und kein Nachweis.
Inland, Ausland oder elektronisch: Daraus folgen drei verschiedene Bekanntgabetage. Ein Rechner, der „Inland“ annimmt, läge bei einem Auslandsbrief bis zu 27 Tage zu früh, ohne dass die Annahme irgendwo sichtbar wäre.
Deshalb zeigt der Fristenatlas auf jeder Bescheidseite alle drei Wege nebeneinander, jeden mit seiner Fundstelle, und legt keinen fest.
Stufe zwei: der Monat für den Einspruch
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Gerechnet wird nach den allgemeinen Regeln: Der Tag der Bekanntgabe zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und die Frist endet an dem Tag des Folgemonats, der dem Bekanntgabetag durch seine Zahl entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
Fällt dieses Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Diese Verschiebung ist unstreitig: Der Einspruch ist eine Erklärung, die abzugeben ist, also eine Handlungsfrist.
Ein Beispiel: Aufgabe zur Post am 12. März, Übermittlung im Inland. Bekanntgabe am 16. März, Fristbeginn am 17. März, Fristende am 16. April. Der 16. April 2026 ist ein Donnerstag, es wird nichts verschoben. Fiele er auf einen Sonntag, wäre der Montag der letzte Tag.
Der Fall, in dem wir keinen Tag nennen
Eine Frage beantwortet der Wortlaut nicht: Was gilt, wenn der vierte Tag, also der Bekanntgabetag selbst, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt? § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist. Die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO ist aber kein Fristende, sondern der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft.
Diese Frage ist umstritten, und sie ist nicht mit einem Satz zu entscheiden. Der Fristenatlas nennt deshalb in einem solchen Fall keinen Bekanntgabetag und rechnet die Einspruchsfrist nicht weiter; er zeigt den rechnerischen Tag und benennt den Vorbehalt. Eine halbe Rechnung mit behauptetem Ergebnis wäre schlechter als gar keine, und das bei einer Frist, deren Versäumung den Bescheid bestandskräftig macht.
Praktisch heißt das: In diesen Fällen die Kanzlei fragen, und bis dahin vom früheren der möglichen Tage ausgehen. Maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.
Beide Stufen stehen für jeden Tag schon durchgerechnet da, mit allen drei Übermittlungswegen: <a href="/frist/einspruch-steuerbescheid/">Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid, Tag für Tag</a>.
Häufige Fragen
Zählt das Datum auf dem Steuerbescheid?
Maßgeblich ist die Aufgabe zur Post, nicht das Datum im Briefkopf. In der Praxis fallen beide meist zusammen, aber das ist eine Tatsache des Einzelfalls und keine Regel. Wer den Bescheid nachweislich später erhalten hat, für den zählt der spätere Tag.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Tag der Bekanntgabe zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und die Frist endet an dem Tag des Folgemonats, der dem Bekanntgabetag durch seine Zahl entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
Was gilt, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt?
Dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Der Einspruch ist eine Erklärung, die abzugeben ist, also eine Handlungsfrist. Hier greift die Verschiebung unstreitig.
Und wenn schon der vierte Tag ein Sonntag ist?
Diese Frage beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das Ende einer Frist, die Bekanntgabe ist aber der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Der Fristenatlas nennt dann keinen Bekanntgabetag, zeigt den rechnerischen Tag und benennt den Vorbehalt.
Das Wichtigste in Kürze
Zwei Stufen: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), im Ausland nach einem Monat (Nr. 2), elektronisch am vierten Tag nach der Absendung (Abs. 2a).
Erst ab diesem Tag läuft der Monat für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer vom Datum auf dem Bescheid aus einen Monat rechnet, überspringt die erste Stufe.
Fällt der vierte Tag selbst auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Bekanntgabetag umstritten. Dann nennt der Fristenatlas keinen Tag und rechnet nicht weiter – eine halbe Rechnung mit behauptetem Ergebnis wäre schlechter als gar keine.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.