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Umsatzsteuer-Voranmeldung, vierteljährlich

Wann ist die vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?

Bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs (§ 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 UStG), also am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.

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Kostenlos und ohne Anmeldung. Die Adresse bleibt gültig; neue Jahre kommen von selbst dazu, weil der Kalender bei jedem Abruf neu gerechnet wird.

Die Termine

Für wen: Der Regelfall: Unternehmen mit einer Vorjahressteuer bis 9.000 Euro.

2025

FälligTerminFundstelle
10. Januar 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2024§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. April 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Juli 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Oktober 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

2026

FälligTerminFundstelle
12. Januar 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. April 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Juli 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
12. Oktober 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

2027

FälligTerminFundstelle
11. Januar 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
12. April 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
12. Juli 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
11. Oktober 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

2028

FälligTerminFundstelle
10. Januar 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. April 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2028§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Juli 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2028§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Oktober 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2028§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

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Dieser Kalender trägt gesetzliche Termine und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Festsetzung Ihres Finanzamts.