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Fristen

Neun Feiertage schieben Ihre Frist, alle anderen nicht

5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · Fristen24 Redaktion
Kurzantwort

Neun Feiertage gelten bundesweit: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober und die beiden Weihnachtsfeiertage. Alles Weitere ist Landesrecht.

Die Werktagsregel klingt einfach: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Der Haken steckt im Wort Feiertag. Es gibt in Deutschland keinen einheitlichen Feiertagskalender, sondern sechzehn, und nur neun Tage stehen in allen. Wer für einen Landesfeiertag schiebt, der am maßgeblichen Ort nicht gilt, verschenkt keine Zeit, sondern eine Frist.

Was § 193 BGB anordnet, und wo derselbe Satz sonst noch steht

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt dieser Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. So steht es in § 193 BGB.

Derselbe Gedanke steht wortgleich in vier weiteren Normen, je nach Rechtsgebiet: § 108 Abs. 3 AO für Steuerfristen, § 64 Abs. 3 SGG im Sozialrecht, § 31 Abs. 3 VwVfG im Verwaltungsverfahren und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für unionsrechtliche Fristen. Welche davon Ihre Frist trägt, entscheidet nicht der Kalender, sondern das Gesetz zu Ihrem Vorgang.

Am Erklärungs- oder Leistungsort

Diese vier Wörter aus § 193 BGB tragen die ganze Schwierigkeit. Maßgeblich ist nicht, wo Sie wohnen, sondern wo die Erklärung abzugeben oder die Leistung zu bewirken ist, in der Regel also der Sitz der Behörde oder des Gerichts, an das der Widerspruch geht.

Ein Rechner, der Ihren Wohnort nicht kennt, kann diese Frage nicht beantworten. Deshalb schiebt der Fristenatlas nur für die neun bundesweiten Tage.

Die neun Tage, die überall gelten

Bundeseinheitlich sind neun Tage. Vier davon liegen fest im Kalender, fünf hängen am Osterdatum und wandern deshalb von Jahr zu Jahr:

Ostersonntag und Pfingstsonntag stehen bewusst nicht in dieser Liste: Sie sind Sonntage und schieben schon deshalb. Alles Weitere ist Landesrecht und gilt eben nicht überall: Fronleichnam, Allerheiligen, der Reformationstag, Mariä Himmelfahrt, der Buß- und Bettag. Welche davon am Erklärungs- oder Leistungsort gesetzliche Feiertage sind, steht im Feiertagsgesetz des jeweiligen Landes; eine bundesweite Antwort gibt es dazu nicht.

Zu jedem Kalendertag steht im Atlas, ob er ein Werktag ist und welcher bundesweite Feiertag gegebenenfalls auf ihn fällt: <a href="/tag/">Kalendertage, Jahr für Jahr</a>.

Warum die Vorsicht in diese und nicht in die andere Richtung geht

Beide möglichen Fehler kosten etwas, aber sie kosten nicht dasselbe. Wer zu früh rechnet, also nicht schiebt, obwohl er dürfte, verliert einen Tag Bearbeitungszeit; die Frist bleibt gewahrt. Wer zu spät rechnet, also für einen Feiertag schiebt, der am maßgeblichen Ort nicht gilt, hält seine Frist für länger, als sie ist, und reicht am Tag danach ein.

Ein Widerspruch, der einen Tag zu spät eingeht, ist unzulässig. Deshalb ist die vorsichtige Antwort hier die frühere, und deshalb nennt der Fristenatlas für Fronleichnam kein späteres Fristende, obwohl Fronleichnam in einem Teil der Länder gesetzlicher Feiertag ist.

Wenn ein Landesfeiertag für Sie gilt

Dann verlängert sich Ihre Frist tatsächlich, und der im Atlas genannte Tag ist der frühere von beiden. Ausnutzen sollten Sie das nur, wenn Sie sicher wissen, welches Landesrecht am Erklärungs- oder Leistungsort gilt.

Ein Tag Sicherheitsabstand kostet nichts. Eine versäumte Frist lässt sich nur über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand retten, und die setzt voraus, dass Sie ohne Verschulden gehindert waren.

Wo die Regel gar nicht greift

§ 193 BGB verschiebt nur dort, wo an einem Tag etwas zu tun ist: eine Erklärung abgeben, einen Antrag stellen, eine Leistung bewirken. Zeiträume, die nur einen Zustand bemessen, werden nicht verschoben.

Das trifft die Verjährung: Sie verlangt an ihrem letzten Tag keine Handlung, sie läuft ab. Und es trifft die Aufbewahrungsfristen: Der 31. Dezember bleibt der 31. Dezember, auch wenn er auf einen Sonntag fällt. Ebenso die zwei Jahre, in denen eine Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall gebührenfrei bleibt – das ist eine Gebührenbefreiung und keine Frist, in der etwas verfällt.

Die Unterscheidung ist im Atlas an jeder Seite mitgeführt: Bei einer allgemeinen Dauer stehen beide Ergebnisse nebeneinander, einmal ohne und einmal mit der Werktagsregel, damit sichtbar bleibt, welche Frage überhaupt gestellt wird.

Häufige Fragen

Welche Feiertage gelten in ganz Deutschland?

Neun: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober sowie der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag. Fünf davon hängen am Osterdatum und wandern von Jahr zu Jahr.

Verschiebt Fronleichnam meine Frist?

Nur, wenn Fronleichnam am Erklärungs- oder Leistungsort ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist (§ 193 BGB). Das ist nicht überall der Fall. Wer sich darauf verlässt, ohne es zu prüfen, hält seine Frist für länger, als sie ist.

Zählt mein Wohnort oder der Sitz der Behörde?

§ 193 BGB stellt auf den Erklärungs- oder Leistungsort ab. Bei einem Widerspruch ist das in der Regel der Sitz der Behörde, an die er gerichtet ist, nicht Ihr Wohnort.

Gilt die Regel auch für Samstage?

Ja. § 193 BGB nennt den Sonnabend ausdrücklich neben dem Sonntag und dem Feiertag. Dasselbe steht in § 108 Abs. 3 AO, § 64 Abs. 3 SGG und § 31 Abs. 3 VwVfG.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Neun Feiertage gelten bundesweit: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober und die beiden Weihnachtsfeiertage. Alles Weitere ist Landesrecht.

Maßgeblich ist nach § 193 BGB der Erklärungs- oder Leistungsort, nicht der Wohnort. Ein Rechner, der diesen Ort nicht kennt, darf für einen Landesfeiertag nicht schieben.

Ein zu früh genannter Tag kostet einen Tag Bearbeitungszeit, ein zu spät genannter die Frist. Deshalb geht die Vorsicht in diese und nicht in die andere Richtung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.

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