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Fristen

Elterngeld beantragen: Der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 BEEG)

4. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · Fristen24 Redaktion
Kurzantwort

Elterngeld wirkt rückwirkend höchstens drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat (§ 7 Abs. 1 BEEG); was davor liegt, ist verloren. Erst den Antrag stellen, dann Unterlagen nachreichen.

Das Kind ist da, die ersten Wochen vergehen zwischen Nächten und Formularen. Das Elterngeld hat dafür Geduld, aber nur begrenzt: Der Antrag wirkt höchstens drei Lebensmonate zurück. Wer ihn später stellt, verliert Monate, die niemand nachzahlt. Daneben laufen zwei weitere Uhren, die oft verwechselt werden: die Anmeldefrist für die Elternzeit beim Arbeitgeber und die Rückwirkung beim Kindergeld. Dieser Beitrag stellt die drei Fristen nebeneinander, mit Fundstelle und Rechenweg.

Die Rückwirkung: drei Lebensmonate, nicht drei Kalendermonate

Elterngeld wird auf Antrag gezahlt, und der Antrag wirkt rückwirkend höchstens für die drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Gerechnet wird in Lebensmonaten des Kindes, nicht in Kalendermonaten: Ein Kind, das am 14. Januar geboren ist, hat seinen ersten Lebensmonat vom 14. Januar bis zum 13. Februar. Geht der Antrag im fünften Lebensmonat ein, gibt es Elterngeld ab dem zweiten; der erste Lebensmonat ist verloren.

Der Verlust ist endgültig. Anders als beim Kindergeld, wo der Anspruch festgesetzt und nur nicht ausgezahlt wird, kennt das Elterngeld für die Zeit vor der Rückwirkung keinen Anspruch mehr. Wer in den ersten Wochen nach der Geburt nur eines erledigen kann, erledigt deshalb den Antrag, notfalls unvollständig: Die Elterngeldstelle fordert fehlende Unterlagen nach, das Eingangsdatum bleibt.

Zuständig ist die von den Ländern bestimmte Behörde am Wohnsitz des Kindes (§ 12 Abs. 1 BEEG). Eine bundeseinheitliche Elterngeldstelle gibt es nicht; in vielen Ländern ist es das Versorgungsamt oder der Landkreis, in Stadtstaaten eine Landesbehörde. Änderungen am Antrag sind bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, nicht aber für Monate, die schon ausgezahlt sind (§ 7 Abs. 2 BEEG).

Was im Antrag entschieden wird: Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschafts­bonus

Der Antrag legt fest, wie das Budget aufgeteilt wird. Beide Eltern zusammen haben zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld, dazu zwei Partnermonate, wenn beide Eltern beziehen und sich das Erwerbseinkommen in zwei Monaten mindert; je Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge, mindestens zwei (§ 4 Abs. 3 und 4 BEEG). Ein Basismonat lässt sich in zwei Monate ElterngeldPlus tauschen; ElterngeldPlus ist höchstens halb so hoch wie das Basiselterngeld (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Der Partnerschaftsbonus bringt je Elternteil bis zu vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus, wenn beide im selben Lebensmonat zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG). Mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats sind mit dem Bezug nicht vereinbar (§ 1 Abs. 6 BEEG). Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro im Vorjahr, für Paare wie für Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Basiselterngeld
  • Ein Monatsbetrag je Lebensmonat
  • 65 bis 100 Prozent des Einkommens vor der Geburt, 300 bis 1.800 Euro
  • Zwölf Monatsbeträge gemeinsam, zwei Partnermonate
Für die Monate ohne Erwerbsarbeit.
ElterngeldPlus
  • Zwei Monate je Basismonat
  • Höchstens die Hälfte des Basisbetrags
  • Partnerschaftsbonus bis zu vier Monate je Elternteil bei 24 bis 32 Wochenstunden
Für Monate mit Teilzeit.
Basiselterngeld oder ElterngeldPlus: dieselbe Summe, andere Verteilung

Die Höhe: 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, je nach Höhe zwischen 65 und 100 Prozent, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Bemessungszeitraum sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, wobei Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeldbezug ausgeklammert werden (§ 2b Abs. 1 BEEG). Alle Beträge sind Näherungen; maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.

Die zweite Uhr: Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden

Elterngeld kommt vom Staat, Elternzeit vom Arbeitgeber, und die Elternzeit hat ihre eigene Frist. Wer sie für die Zeit bis zum dritten Geburtstag nehmen will, meldet sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich an; für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag sind es dreizehn Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Anmeldung muss zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.

Die beiden Fristen laufen unabhängig voneinander. Ein Vater, der ab dem vierten Lebensmonat zwei Partnermonate nehmen will, meldet die Elternzeit sieben Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber an und stellt den Elterngeldantrag spätestens im sechsten Lebensmonat, um nichts zu verlieren. Wer die Elternzeit verspätet anmeldet, verschiebt ihren Beginn; wer das Elterngeld verspätet beantragt, verliert Geld.

Die dritte Uhr: Kindergeld wirkt sechs Monate zurück

Das Kindergeld folgt einer anderen Regel und wird deshalb oft mit dem Elterngeld verwechselt. Es beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 Euro je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG) und wird auf Antrag rückwirkend für sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats gezahlt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Stichtag ist der Eingang bei der Familienkasse, nicht das Datum der Unterschrift.

Der Unterschied zum Elterngeld liegt in einem Wort: Beim Kindergeld verfällt der Anspruch für die Zeit davor nicht, er wird festgesetzt und nur nicht ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wirtschaftlich ist das dasselbe, rechtlich nicht. Gezahlt wird monatsweise: ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG).

Drei Fristen rund um die Geburt
LeistungFristLäuft abFundstelle
ElterngeldRückwirkung 3 LebensmonateMonat der Antragstellung§ 7 Abs. 1 BEEG
Elternzeit bis zum 3. GeburtstagAnmeldung 7 Wochen vorherBeginn der Elternzeit§ 16 Abs. 1 BEEG
Elternzeit 3. bis 8. GeburtstagAnmeldung 13 Wochen vorherBeginn der Elternzeit§ 16 Abs. 1 BEEG
KindergeldRückwirkung 6 MonateAntragsmonat (Eingang bei der Familienkasse)§ 70 Abs. 1 EStG

Wie eine Monatsfrist im Einzelnen zu rechnen ist, wenn sie auf ein Wochenende fällt, steht in Fristen berechnen nach BGB. Für die Rückwirkung beim Elterngeld spielt das keine Rolle: Sie zählt in ganzen Lebensmonaten, und der Antrag ist am letzten Tag des Lebensmonats so viel wert wie am ersten.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich Elterngeld beantragen?

Es gibt keine Ausschlussfrist, aber eine begrenzte Rückwirkung: Elterngeld wird höchstens für die drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wer im vierten Lebensmonat beantragt, bekommt es ab dem ersten; wer im fünften beantragt, verliert den ersten Lebensmonat.

Kann ich den Elterngeldantrag später noch ändern?

Ja, bis zum Ende des Bezugszeitraums, allerdings nicht mehr für Monate, die bereits ausgezahlt sind (§ 7 Abs. 2 BEEG). Die Aufteilung zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus lässt sich also für künftige Monate anpassen.

Verfällt Kindergeld, wenn ich den Antrag spät stelle?

Nein, es wird nur nicht ausgezahlt: Die Familienkasse zahlt rückwirkend für sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Für die Zeit davor wird der Anspruch festgesetzt, aber nicht ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Elterngeld wirkt rückwirkend höchstens drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat (§ 7 Abs. 1 BEEG); was davor liegt, ist verloren. Erst den Antrag stellen, dann Unterlagen nachreichen.

Elternzeit ist beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn anzumelden, für die Zeit nach dem dritten Geburtstag dreizehn Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Frist läuft unabhängig vom Elterngeld.

Kindergeld wird sechs Monate rückwirkend gezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG), 259 Euro je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG); Stichtag ist der Eingang bei der Familienkasse.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.

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