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Fristen

Verjährung ist keine Frist zum Handeln – und deshalb schiebt § 193 BGB sie nicht

5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · Fristen24 Redaktion
Kurzantwort

§ 193 BGB verschiebt nur, wo an einem Tag eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Das steht im ersten Halbsatz der Norm und wird regelmäßig überlesen.

Zwei Fristen enden am selben Sonntag. Die eine endet am Montag, die andere am Sonntag. Das ist kein Widerspruch, sondern der Kern des § 193 BGB: Die Regel verschiebt nur, wo an dem Tag etwas zu tun ist. Wer diesen Unterschied nicht kennt, rechnet die eine Sorte Frist um einen bis drei Tage zu lang und verliert einen Anspruch, den er für gewahrt hielt.

Der Wortlaut, an dem alles hängt

§ 193 BGB beginnt mit einer Bedingung, die gern überlesen wird: „Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken …“. Erst wenn diese Bedingung erfüllt ist, tritt an die Stelle eines Sonntags, Samstags oder Feiertags der nächste Werktag.

Eine Verjährungsfrist verlangt an ihrem letzten Tag nichts. Sie läuft ab, und danach kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Es gibt keine Erklärung abzugeben und keine Leistung zu bewirken; es gibt nur einen Zeitraum, der endet. Deshalb greift § 193 BGB hier nicht.

Die praktische Folge, die niemand erwartet

Wer am letzten Tag der Verjährungsfrist einen Anspruch geltend machen will und dieser Tag ein Sonntag ist, hat nicht bis Montag Zeit. Er muss die Verjährung vorher hemmen, etwa durch Klage oder Mahnbescheid (§ 204 BGB).

Die Hemmung selbst ist eine Handlung, und für die Einreichung bei Gericht gelten dann wieder die üblichen Regeln über Eingangszeiten, nicht aber eine Verschiebung des Verjährungsendes.

Vier Beispiele, zwei Sorten

Die Zuordnung lässt sich an einer Frage entscheiden: Muss an diesem Tag jemand etwas tun, damit etwas geschieht, oder geschieht am Ende ohnehin etwas?

FristSorteWird nach § 193 BGB verschoben?
Widerspruch gegen einen Sozialbescheid, ein Monat (§ 84 Abs. 1 SGG)HandlungsfristJa, über § 64 Abs. 3 SGG
Ausschlagung einer Erbschaft, sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB)HandlungsfristJa
Mängelansprüche beim Werkvertrag, zwei oder fünf Jahre (§ 634a BGB)VerjährungNein
Aufbewahrung von Buchungsbelegen, acht Jahre (§ 147 AO)ZustandsfristNein

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall gehört zu keiner der beiden Sorten und wird trotzdem nicht verschoben: Die zwei Jahre aus Nr. 14110 KV GNotKG bemessen eine Gebührenbefreiung. Der Antrag ist auch danach möglich, nur nicht mehr kostenlos. Es verfällt also nichts, was § 193 BGB retten müsste.

Warum der Fristenatlas beide Antworten nebeneinanderstellt

Für eine benannte Frist wie die Ausschlagung oder den Widerspruch steht die Zuordnung fest; sie ist Teil der Norm, und der Rechner nimmt sie mit. Für eine allgemeine Dauer, also zwei Wochen, ein Monat oder drei Jahre, steht sie nicht fest: Ob an ihrem letzten Tag etwas zu tun ist, entscheidet der Vorgang, nicht die Dauer.

Deshalb nennt der Atlas auf jeder Seite einer allgemeinen Dauer beide Ergebnisse, benannt und nebeneinander: das Fristende nach §§ 187, 188 BGB, und daneben den Tag, auf den § 193 BGB es verschieben würde. Ein einzelnes Datum wäre an dieser Stelle eine Behauptung über einen Vorgang, den die Seite nicht kennt.

Dasselbe gilt für die Norm der Verschiebung. Sie hängt am Rechtsgebiet: § 193 BGB im Zivilrecht, § 108 Abs. 3 AO im Steuerrecht, § 64 Abs. 3 SGG im Sozialrecht, § 31 Abs. 3 VwVfG im Verwaltungsverfahren. Der Wortlaut ist in allen vier gleich, die Fundstelle nicht, und in einem Schriftsatz zählt die Fundstelle.

Nachrechnen lässt sich beides Tag für Tag: <a href="/frist/">Fristen mit ihrem Rechenweg</a> und <a href="/tag/">Kalendertage mit ihrer Werktagslage</a>.

Häufige Fragen

Endet eine Verjährungsfrist am Montag, wenn der letzte Tag ein Sonntag ist?

Nein. § 193 BGB setzt voraus, dass an dem Tag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Eine Verjährungsfrist verlangt an ihrem letzten Tag nichts; sie läuft ab.

Woran erkenne ich, ob eine Frist verschoben wird?

An einer Frage: Muss an diesem Tag jemand etwas tun, damit etwas geschieht? Widerspruch, Einspruch, Anmeldung und Antrag sind Handlungsfristen und werden verschoben. Verjährung und Aufbewahrung bemessen einen Zustand und werden nicht verschoben.

Was ist mit den zwei Jahren für die Grundbuch­berichtigung?

Diese Frist bemisst eine Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 KV GNotKG. Der Antrag bleibt auch danach möglich, er wird nur gebührenpflichtig. Es verfällt nichts, was § 193 BGB retten müsste.

Warum zeigt der Fristenatlas bei allgemeinen Dauern zwei Ergebnisse?

Weil bei einer bloßen Dauer, also zwei Wochen, einem Monat oder drei Jahren, nicht feststeht, ob an ihrem letzten Tag etwas zu tun ist. Das entscheidet der Vorgang. Ein einzelnes Datum wäre eine Behauptung über einen Vorgang, den die Seite nicht kennt.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 193 BGB verschiebt nur, wo an einem Tag eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Das steht im ersten Halbsatz der Norm und wird regelmäßig überlesen.

Verjährungsfristen und Aufbewahrungsfristen bemessen einen Zustand. Sie enden an ihrem Kalendertag, auch wenn das ein Sonntag ist.

Wer am letzten Tag einer Verjährungsfrist noch etwas erreichen will, muss die Verjährung hemmen (§ 204 BGB). Auf einen Montag zu hoffen, ist der teuerste Rechenfehler dieser Reihe.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.

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