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Umsatzsteuer-Voranmeldung, vierteljährlich mit Dauerfristverlängerung

Wann ist die vierteljährliche Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung fällig?

Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich jeder Termin um einen Monat (§ 46 UStDV). Eine Sondervorauszahlung fällt hier nicht an: § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV knüpft sie an die monatliche Abgabe.

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Kostenlos und ohne Anmeldung. Die Adresse bleibt gültig; neue Jahre kommen von selbst dazu, weil der Kalender bei jedem Abruf neu gerechnet wird.

Die Termine

Für wen: Vierteljährliche Anmelder mit genehmigter Dauerfristverlängerung.

2025

FälligTerminFundstelle
10. Februar 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2024§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
12. Mai 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
11. August 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. November 2025Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

2026

FälligTerminFundstelle
10. Februar 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2025§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
11. Mai 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. August 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. November 2026Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

2027

FälligTerminFundstelle
10. Februar 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2026§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Mai 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. August 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. November 2027Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

2028

FälligTerminFundstelle
10. Februar 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Kalendervierteljahr 2027§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. Mai 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2028§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. August 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2028§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
10. November 2028Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Kalendervierteljahr 2028§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG

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Dieser Kalender trägt gesetzliche Termine und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Festsetzung Ihres Finanzamts.