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Fristen

Erbfall: Sechs Wochen, drei Monate, zwei Jahre. Die Fristen nach einem Todesfall

4. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · Fristen24 Redaktion
Kurzantwort

Ausschlagung binnen sechs Wochen ab Kenntnis, gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1944 BGB). Wer sie verstreichen lässt, hat angenommen.

Wer erbt, hat zunächst anderes im Kopf als Fristen. Das Gesetz nimmt darauf nur begrenzt Rücksicht: Die Ausschlagung ist binnen sechs Wochen zu erklären, das Finanzamt binnen drei Monaten zu unterrichten, und die gebührenfreie Berichtigung des Grundbuchs endet nach zwei Jahren. Die drei Fristen beginnen an verschiedenen Tagen, und die erste ist eine Ausschlussfrist: Wer sie verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen, mit allen Schulden.

Sechs Wochen: die Ausschlagung (§ 1944 BGB)

Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden, aber nur binnen sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Erklärt wird die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.

Der Fristbeginn ist der Punkt, an dem die meisten Fehler entstehen. Die Frist läuft nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB); beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Maßgeblich ist die eigene Kenntnis des Erben. Wer erst drei Monate nach dem Tod erfährt, dass er erbt, hat ab diesem Tag sechs Wochen.

Der Tag der Kenntnis zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit dem Tag der sechsten Woche, der dem Kenntnistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), und fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 193 BGB). Die Rechenregeln stehen in Fristen berechnen nach BGB. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB); der Erbe haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten, sofern er die Haftung nicht nachträglich beschränkt.

Drei Monate: die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 ErbStG)

Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Erwerber von dem Anfall Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige ist formlos und kein Steuerbescheid: Sie sagt dem Amt nur, dass es einen Erwerb gibt. Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, entscheidet erst die Steuererklärung, die das Finanzamt anfordert.

Es gibt gesetzliche Ausnahmen von der Anzeigepflicht: Sie entfällt, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die ein Gericht oder Notar eröffnet hat, und sich aus ihr das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG), sofern nicht Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören. Wer unsicher ist, zeigt an; eine überflüssige Anzeige kostet nichts, eine unterlassene kann als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.

  1. Tag 0 Kenntnis vom Anfall Der Erbe erfährt, dass und warum er erbt. Dieser Tag zählt nicht mit.
  2. 6 Wochen Ausschlagung Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1944 BGB). Ausschlussfrist.
  3. 3 Monate Anzeige beim Finanzamt Formlose Anzeige des Erwerbs (§ 30 ErbStG).
  4. 2 Jahre Grundbuch gebührenfrei Berichtigung ohne Gebühr, gerechnet ab dem Erbfall (Nr. 14110 KV GNotKG).
Drei Fristen ab dem Tag der Kenntnis vom Erbfall

Zwei Jahre: die gebührenfreie Grundbuch­berichtigung

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist das Grundbuch zu berichtigen: Der Erbe wird als Eigentümer eingetragen. Die Eintragung ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG). Danach fällt die volle Eintragungsgebühr an, die sich nach dem Wert des Grundstücks richtet.

Anders als die beiden Fristen davor läuft diese ab dem Erbfall selbst, nicht ab der Kenntnis. Als Nachweis der Erbfolge dient der Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift; ein eigenhändiges Testament genügt dem Grundbuchamt in der Regel nicht. Wer den Erbschein erst beantragen muss, rechnet die Bearbeitungszeit des Nachlassgerichts in die zwei Jahre ein.

Die drei Fristen im Vergleich
FristDauerBeginnFolge bei Versäumnis
Ausschlagung6 Wochen (6 Monate mit Auslandsbezug)Kenntnis von Anfall und BerufungsgrundErbschaft gilt als angenommen (§ 1943 BGB)
Anzeige beim Finanzamt3 MonateKenntnis vom AnfallVerfahren wegen Steuerverkürzung möglich
Grundbuchberichtigung2 JahreErbfallEintragungsgebühr nach Wert

Was in den ersten Wochen sonst noch ansteht

Neben den drei gesetzlichen Fristen laufen praktische: Die Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen, ein vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB verpflichtet jeden, der ein Testament in Besitz hat, dazu unverzüglich nach Kenntnis vom Tod), Banken und Versicherungen informieren, laufende Verträge kündigen oder übernehmen. Eine Lebensversicherung hat oft eigene Meldefristen in ihren Bedingungen; die stehen im Vertrag, nicht im Gesetz.

Wer die Ausschlagung erwägt, weil der Nachlass überschuldet sein könnte, verschafft sich innerhalb der sechs Wochen einen Überblick: Kontoauszüge, Verbindlichkeiten, laufende Kredite. Wer die Frist dafür nicht reicht, kann die Erbschaft annehmen und die Haftung später auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB). Das ist aufwendiger als die Ausschlagung, aber kein verschlossener Weg.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft?

Ab dem Tag, an dem der Erbe erfährt, dass er erbt und aus welchem Grund (§ 1944 Abs. 2 BGB), bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Nicht ab dem Todestag. Die Frist beträgt sechs Wochen, mit Auslandsbezug sechs Monate.

Muss ich jede Erbschaft dem Finanzamt melden?

Grundsätzlich ja, binnen drei Monaten ab Kenntnis (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn ein Gericht oder Notar ein Testament eröffnet hat, aus dem sich das Verhältnis zum Erblasser ergibt, und kein Grundbesitz, Betriebs- oder Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Was kostet die Umschreibung des Grundbuchs nach einem Erbfall?

Nichts, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (Nr. 14110 KV GNotKG). Danach richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Grundstücks.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Ausschlagung binnen sechs Wochen ab Kenntnis, gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1944 BGB). Wer sie verstreichen lässt, hat angenommen.

Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt binnen drei Monaten ab Kenntnis (§ 30 ErbStG); Ausnahmen nur bei gerichtlich oder notariell eröffneter Verfügung ohne Grundbesitz.

Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren ab dem Erbfall gebührenfrei (Nr. 14110 KV GNotKG); diese Frist läuft ab dem Todestag, nicht ab Kenntnis.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.

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