Umzug und Gewerbestart: Welche Anmeldung bis wann fällig ist
4. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · Fristen24 RedaktionWohnung binnen zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 BMG), mit Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG); Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro (§ 54 BMG).
Ein Umzug und ein Gewerbestart haben etwas gemeinsam: Beide lösen eine Kette von Anmeldungen bei verschiedenen Stellen aus, und für jede gilt eine andere Regel. Manche nennt das Gesetz in Tagen, manche mit dem Wort unverzüglich, eine sogar mit gleichzeitig. Dieser Beitrag geht die Kette entlang, vom Einwohnermeldeamt über die Zulassungsstelle bis zum Finanzamt, und nennt zu jeder Station die Frist, die Gebühr und den Bußgeldrahmen, so wie sie im Gesetz stehen.
Die Wohnung: zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 BMG)
Wer eine Wohnung bezieht, meldet sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde an (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Anmeldung ist gebührenfrei. Der Tag des Einzugs zählt nicht mit; die Frist endet mit dem Tag der zweiten Woche, der dem Einzugstag entspricht, und ein Wochenende am Ende schiebt auf den nächsten Werktag, wie in Fristen berechnen nach BGB beschrieben.
Pflichtunterlage ist die Wohnungsgeberbestätigung: Der Vermieter oder Eigentümer bestätigt den Einzug, und zwar ebenfalls binnen zwei Wochen (§ 19 BMG). Ohne sie nimmt die Meldebehörde die Anmeldung nicht entgegen. Wer beim Vermieter nachhaken muss, tut das früh: Die Frist des Vermieters entlastet den Mieter nicht von seiner eigenen.
Eine Abmeldung ist beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht nötig; die Anmeldung am neuen Ort ersetzt sie. Abgemeldet wird nur, wer ins Ausland zieht oder eine Wohnung ersatzlos aufgibt, frühestens eine Woche vorher und spätestens zwei Wochen danach (§ 17 Abs. 2 BMG). Wer die Anmeldung versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG) mit einem Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG).
Rundfunkbeitrag und Fahrzeug: unverzüglich, ohne Tagesfrist
Zwei Anzeigen nach dem Umzug kennen keine Tagesfrist, sondern das Wort unverzüglich. Das Innehaben einer Wohnung ist der Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 RBStV); der Beitrag wird ab dem Innehaben festgesetzt, auch rückwirkend. Wer die Anzeige aufschiebt, spart also nichts, er verschiebt nur die Rechnung.
Dasselbe gilt für das Auto: Der Halter zeigt die Änderung seiner Anschrift der Zulassungsbehörde unverzüglich an (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV). Die Gebühr liegt, je nach Kommune und ob neue Schilder nötig sind, in einer Spanne von rund 10 bis 70 Euro zuzüglich der Schilder. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, also in den Tagen nach dem Umzug, nicht in Monaten.
Melde-, Zulassungs- und Gewerbeamt sind kommunale Behörden. Die Gebühr steht in der Satzung der jeweiligen Gemeinde, und rund 11.000 Gemeinden setzen sie selbst fest. Eine einzelne Zahl wäre für die meisten Leser falsch. Die Spannen in diesem Beitrag sind Erfahrungswerte, keine amtlich belegten Beträge; die Fristen und Bußgeldrahmen dagegen stehen so im Gesetz.
Das Gewerbe: gleichzeitig mit dem Start (§ 14 GewO)
Die Gewerbeanzeige kennt weder Tage noch das Wort unverzüglich. Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO); dasselbe gilt nach Satz 2 für die Verlegung des Betriebs, den Wechsel des Gegenstands und die Aufgabe. Wer erst Rechnungen schreibt und dann zum Gewerbeamt geht, ist zu spät.
Die Gebühr für die Anmeldung liegt je nach Kommune bei etwa 15 bis 65 Euro, die Ummeldung bei 15 bis 50 Euro, die Abmeldung bei 0 bis 30 Euro. Die verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einem Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro (§ 146 Abs. 3 GewO). Das Gewerbeamt informiert von sich aus weitere Stellen, etwa das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und die Kammer; auf diese Meldungen sollte sich aber niemand verlassen, denn die eigene Anzeigepflicht beim Finanzamt bleibt bestehen.
- Gewerbe anzeigen Gleichzeitig mit dem Beginn, beim Gewerbeamt der Gemeinde (§ 14 Abs. 1 GewO).
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Binnen eines Monats nach Eröffnung elektronisch ans Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO).
- Berufsgenossenschaft und Kammer Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und die Mitgliedschaft in IHK oder Handwerkskammer folgen aus dem Gewerbe; die Stellen melden sich in der Regel selbst.
- Beschäftigte Mit dem ersten Beschäftigten kommen Arbeitsschutz, Sozialversicherung und Lohnsteuer dazu, jeweils mit eigenen Fristen.
Das Finanzamt: ein Monat für den Fragebogen (§ 138 AO)
Wer einen Betrieb eröffnet, übermittelt dem Finanzamt binnen eines Monats nach der Eröffnung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und zwar elektronisch (§ 138 Abs. 1b AO). Der Fragebogen fragt nach erwartetem Umsatz und Gewinn, nach der Kleinunternehmerregelung und nach der Art der Gewinnermittlung; aus den Antworten leitet das Amt Vorauszahlungen und die Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung ab.
§ 138 AO sieht keine feste Geldbuße für die verspätete Abgabe vor. Das Finanzamt kann die Abgabe aber mit Zwangsmitteln durchsetzen, und wer keine Steuernummer hat, kann keine ordnungsgemäße Rechnung schreiben. Praktisch ist der Fragebogen deshalb dringlicher, als der fehlende Bußgeldrahmen vermuten lässt.
| Vorgang | Frist | Gebühr | Sanktion |
|---|---|---|---|
| Wohnung anmelden | 2 Wochen nach Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) | gebührenfrei | bis 1.000 € (§ 54 Abs. 3 BMG) |
| Wohnungsgeberbestätigung | 2 Wochen (§ 19 BMG) | keine | Pflicht des Wohnungsgebers |
| Rundfunkbeitrag anzeigen | unverzüglich (§ 8 Abs. 1 RBStV) | keine | Festsetzung rückwirkend |
| Fahrzeug ummelden | unverzüglich (§ 15 Abs. 1 FZV) | etwa 10 bis 70 €, plus Schilder | Ordnungswidrigkeit |
| Gewerbe anzeigen | gleichzeitig mit Beginn (§ 14 Abs. 1 GewO) | etwa 15 bis 65 € | bis 1.000 € (§ 146 Abs. 3 GewO) |
| Fragebogen steuerliche Erfassung | 1 Monat nach Eröffnung (§ 138 Abs. 1b AO) | keine | keine feste Geldbuße, Zwangsmittel |
Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich umzumelden?
Zwei Wochen nach dem Einzug, bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Anmeldung ist gebührenfrei; nötig ist die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters (§ 19 BMG). Eine Abmeldung am alten Ort ist beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht nötig.
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Eine nachträgliche Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro (§ 146 Abs. 3 GewO).
Was passiert, wenn ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu spät abgebe?
§ 138 AO nennt keine feste Geldbuße, das Finanzamt kann die Abgabe aber erzwingen. Ohne Steuernummer lässt sich keine ordnungsgemäße Rechnung schreiben; die Frist beträgt einen Monat nach Eröffnung (§ 138 Abs. 1b AO).
Das Wichtigste in Kürze
Wohnung binnen zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 BMG), mit Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG); Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro (§ 54 BMG).
Rundfunkbeitrag und Fahrzeug unverzüglich anzeigen; das Gesetz nennt dafür keine Tagesfrist.
Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn anzeigen (§ 14 GewO), Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats ans Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO). Gebühren sind kommunal und stehen deshalb hier als Spanne.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.