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Pflichten

Mängel am Handwerkerwerk: Frist setzen, Einbehalt rechnen, Verjährung kennen

4. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · Fristen24 Redaktion
Kurzantwort

Erst Nacherfüllung mit angemessener Frist verlangen, ohne die Art der Nacherfüllung vorzugeben (§§ 635, 637 BGB). Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt setzen den Fristablauf voraus.

Das Bad ist gefliest, die Fugen sind schief, die Rechnung liegt auf dem Tisch. Das Werkvertragsrecht gibt dem Auftraggeber in dieser Lage Rechte, aber es knüpft jedes an eine Voraussetzung, und die wichtigste heißt Frist. Wer dem Handwerker keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt, darf weder selbst reparieren lassen noch mindern. Und wer zu lange wartet, verjährt. Dieser Beitrag ordnet die Schritte, vom ersten Schreiben bis zum Einbehalt, und nennt zu jedem die Fundstelle.

Der Mangel und die Rechte des Auftraggebers (§§ 633, 634 BGB)

Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, ohne Vereinbarung, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 BGB). Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, nach fruchtloser Frist den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der Aufwendungen fordern, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, und Schadensersatz verlangen (§ 634 BGB). Jedes dieser Rechte gilt nur, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift vorliegen; die Aufzählung ist keine Garantie.

Die Reihenfolge ist zwingend: Zuerst hat der Unternehmer das Recht, selbst nachzubessern. Ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt, entscheidet er (§ 635 Abs. 1 BGB); ein Schreiben, das ausdrücklich Nachbesserung verlangt, greift deshalb in seine Wahl ein. Richtig ist die Aufforderung zur Nacherfüllung mit Frist.

Die Nachfrist: angemessen, schriftlich, mit Datum (§ 637 BGB)

Wer den Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist selbst beseitigen lässt, kann Ersatz der Aufwendungen verlangen und dafür einen Vorschuss fordern (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB). Das Gesetz nennt keine Tage; angemessen ist, was der Unternehmer bei zumutbarer Anstrengung braucht. Zwei Wochen sind für einen überschaubaren Mangel ein üblicher Wert, bei Materialbeschaffung oder Wetterabhängigkeit länger. Eine zu kurze Frist ist nicht wirkungslos, sie setzt nur eine angemessene in Gang.

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, der Unternehmer sie ernsthaft und endgültig verweigert oder sie dem Besteller unzumutbar ist (§ 637 Abs. 2 BGB). Wer sich darauf stützen will, sollte die Verweigerung belegen können; im Zweifel kostet eine gesetzte Frist zwei Wochen, eine unterlassene den Anspruch.

Die Frist wird nach dem Kalender gerechnet: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit, das Ende schiebt bei Wochenende und Feiertag auf den nächsten Werktag. Die Regeln stehen in Fristen berechnen nach BGB. Ein konkretes Datum im Schreiben erspart beiden Seiten die Rechnung.

  1. Mangel dokumentieren Fotos mit Datum, Beschreibung, was vereinbart war und was geliefert wurde.
  2. Nacherfüllung mit Frist verlangen Schriftlich, mit Datum des Fristendes, ohne Beseitigung oder Neuherstellung vorzugeben (§ 635 Abs. 1 BGB).
  3. Frist verstreichen lassen Erst danach Selbstvornahme, Vorschuss, Minderung oder Rücktritt (§ 637 BGB).
  4. Einbehalt beziffern In der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, begrenzt auf die offene Forderung (§ 641 Abs. 3 BGB).
Vier Schritte vom Mangel zum Einbehalt

Vor und nach der Abnahme: zwei verschiedene Schreiben (§ 640 BGB)

Die Mängelrechte des § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen; ausnahmsweise auch ohne Abnahme, aber nur, wenn er die weitere Erfüllung nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, VII ZR 301/13). Vor der Abnahme ist das richtige Schreiben deshalb die Aufforderung zur vertragsgemäßen Fertigstellung, nicht die Ankündigung der Selbstvornahme.

Die Abnahme selbst ist Pflicht des Bestellers; wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Setzt der Unternehmer eine Frist zur Abnahme und reagiert der Besteller nicht, gilt das Werk als abgenommen; gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Unternehmer auf diese Folge in Textform hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Wer bei der Abnahme einen Mangel kennt, behält seine Rechte nur mit Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB); der Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 bleibt davon unberührt.

Einbehalt und Verjährung (§§ 641, 634a BGB)

Die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Bei einem Mangel darf der Besteller einen Teil zurückhalten: angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). In der Regel heißt: kein fester Faktor, sondern ein Regelfall, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Der Einbehalt ist auf die offene Restforderung begrenzt; wer schon alles bezahlt hat, kann nichts mehr einbehalten.

Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen, in fünf Jahren bei Bauwerken, jeweils gerechnet ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB). Für Werke, die keiner der beiden Gruppen angehören, gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB). Ob ein Badumbau ein Bauwerk ist, entscheidet, ob die Arbeit für Bestand und Nutzung des Gebäudes wesentlich ist; das ist bei fest eingebauten Anlagen meist der Fall.

Verjährung der Mängelansprüche
Art des WerksFristBeginnFundstelle
Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache2 JahreAbnahme§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Bauwerk5 JahreAbnahme§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Übrige Werke3 JahreEnde des Jahres der Entstehung§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB

Wer den Streit nicht vor Gericht tragen will, kann die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer anrufen (§ 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO). Die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig; Zuständigkeit, Ablauf und Kosten regelt jede Kammer selbst. Für Verbraucher steht daneben die Universalschlichtungsstelle des Bundes (§§ 29 ff. VSBG), deren Gebühr den Unternehmer trifft (§ 31 VSBG).

Häufige Fragen

Wie lange muss die Nachfrist für einen Handwerker sein?

Angemessen (§ 637 Abs. 1 BGB); das Gesetz nennt keine Tage. Für einen überschaubaren Mangel sind zwei Wochen üblich, bei Materialbeschaffung länger. Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene in Gang, sie ist nicht wirkungslos.

Wie viel darf ich von der Handwerkerrechnung einbehalten?

In der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB), begrenzt auf den noch offenen Rechnungsbetrag. Der Faktor zwei ist ein Regelfall, keine feste Grenze.

Wann verjähren Mängelansprüche gegen einen Handwerker?

Zwei Jahre ab Abnahme bei Arbeiten an Sachen, fünf Jahre ab Abnahme bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Fest eingebaute Anlagen in einem Gebäude zählen meist zum Bauwerk.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Erst Nacherfüllung mit angemessener Frist verlangen, ohne die Art der Nacherfüllung vorzugeben (§§ 635, 637 BGB). Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt setzen den Fristablauf voraus.

Vor der Abnahme heißt das Schreiben Aufforderung zur Fertigstellung; die Mängelrechte des § 634 BGB greifen grundsätzlich erst nach der Abnahme (BGH VII ZR 301/13).

Einbehalt in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Verjährung zwei Jahre bei Sachen, fünf Jahre bei Bauwerken, ab Abnahme (§ 634a BGB).

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.

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