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Pflichten

Arztpraxis: STK alle zwei Jahre, MTK je Gerät, Masernnachweis vor dem ersten Tag

4. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · Fristen24 Redaktion
Kurzantwort

STK spätestens alle zwei Jahre, fällig mit Ablauf des Monats der letzten Kontrolle (§ 12 MPBetreibV); Herstellerangaben mit kürzeren Intervallen gehen vor.

Eine Arztpraxis führt Fristen, die nicht in der Akte des Patienten stehen, sondern an den Geräten und am Team hängen: Wann das EKG zur sicherheitstechnischen Kontrolle muss, wann das Blutdruckmessgerät zur messtechnischen, und ob die neue Medizinische Fachangestellte ihren Masernnachweis vor dem ersten Arbeitstag vorgelegt hat. Die Fristen stehen in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und im Infektionsschutzgesetz, und sie sind verschieden lang, auch dort, wo ein pauschaler Wert im Umlauf ist.

Sicherheits­technische Kontrolle: spätestens alle zwei Jahre (§ 12 MPBetreibV)

Für Medizinprodukte, für die der Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgesehen hat oder die in Anlage 1 der Verordnung stehen, sind diese Kontrollen nach den Angaben des Herstellers durchzuführen, spätestens alle zwei Jahre (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV in der Fassung 2025). Die Frist ist fällig mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde. Nennt der Hersteller ein kürzeres Intervall, gilt das kürzere.

Der Fristbeginn ist damit ein Monatsende, kein Tag. Ein EKG, das am 12. März 2025 kontrolliert wurde, ist bis zum 31. März 2027 wieder fällig, nicht bis zum 12. März. Das ist der Unterschied zur Fristenrechnung nach dem BGB, wie sie in Fristen berechnen nach BGB steht: Die Verordnung rechnet nach Monatsende, und die Werktagsregel spielt keine Rolle, weil niemand an einem bestimmten Tag etwas abgeben muss.

Messtechnische Kontrolle: die Frist steht je Produktgruppe in Anlage 2

Medizinprodukte mit Messfunktion, die in Anlage 2 der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen messtechnischen Kontrollen (§ 15 MPBetreibV 2025). Die Nachprüffrist steht je Produktgruppe in Anlage 2 und ist verschieden lang: ein Jahr für Ton- und Sprachaudiometer (Nr. 1.1) und für Infrarot-Strahlungsthermometer (Nr. 1.2.3), zwei Jahre für nichtinvasive Blutdruckmessgeräte (Nr. 1.3), Augentonometer (Nr. 1.4) und Tretkurbelergometer (Nr. 1.7), fünf Jahre für Diagnostikdosimeter (Nr. 1.6).

Ein pauschales in der Regel zwei Jahre ist deshalb für das Audiometer die doppelte Frist, und zwar in der gefährlichen Richtung: Wer die Frist zu lang annimmt, überschreitet sie. Die MTK wird nach Jahresende gerechnet, die STK nach Monatsende (§ 15 Abs. 5 Satz 3 und § 12 Abs. 1 MPBetreibV); wer beide gleich rechnet, nennt ein Datum, das die Verordnung nicht kennt.

Nachprüffristen der messtechnischen Kontrolle nach Anlage 2 MPBetreibV
ProduktgruppeNummer in Anlage 2Nachprüffrist
Ton- und Sprachaudiometer1.11 Jahr
Infrarot-Strahlungsthermometer1.2.31 Jahr
Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte1.32 Jahre
Augentonometer1.42 Jahre
Diagnostikdosimeter1.65 Jahre
Tretkurbelergometer1.72 Jahre

Bestandsverzeichnis und Beauftragter (§§ 14, 6 MPBetreibV)

Beide Kontrollen setzen voraus, dass die Praxis weiß, welche Geräte sie hat. Der Betreiber führt für die aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis (§ 14 MPBetreibV 2025) mit Bezeichnung, Hersteller, Anschaffungsjahr und den Fristen der Kontrollen. Das Verzeichnis ist das Dokument, das bei einer Begehung zuerst verlangt wird, und der Ort, an dem die Fristen der STK und MTK zusammenlaufen.

Betreiber mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten bestimmen einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit (§ 6 MPBetreibV). Für die meisten Einzelpraxen gilt das nicht; wer die Schwelle überschreitet, benennt eine sachkundige Person und macht ihre Funktion nach außen bekannt. Verstöße gegen die Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 19 MPBetreibV); einen Betrag nennt die Verordnung an dieser Stelle nicht, er ergibt sich aus dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und wird hier bewusst nicht beziffert.

Drei Prüfrhythmen nebeneinander: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre 1 Jahr Audiometer, Infrarot-Thermometer 2 Jahre STK, Blutdruckmessgerät, Ergometer 5 Jahre Diagnostikdosimeter
Drei Prüfrhythmen nebeneinander: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre

Das Team: Masernnachweis vor Tätigkeitsbeginn (§ 20 Abs. 8 bis 12 IfSG)

Wer nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist und in einer Arztpraxis tätig wird, muss einen Masernschutz nachweisen: zwei Impfungen oder eine ärztlich festgestellte Immunität (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 IfSG); Arztpraxen sind Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 IfSG. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Der Nachweis ist vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG); ohne Nachweis darf die Person nicht beschäftigt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG).

Die Frist ist damit keine Anzahl von Tagen, sondern ein Zeitpunkt: der erste Arbeitstag. Für Personal, das schon vor dem 1. März 2020 tätig war, galt die Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2022 (§ 20 Abs. 10 IfSG). Das Gesundheitsamt kann den Nachweis anfordern und ein Tätigkeitsverbot aussprechen (§ 20 Abs. 12 IfSG). Die frühere Fundstelle § 20a IfSG war die einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht und ist weggefallen; wer sie heute zitiert, zitiert eine tote Norm.

Daneben verlangt § 135a SGB V von Vertragsärzten ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement, und § 23 Abs. 3 IfSG die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen; bei Beachtung der KRINKO-Empfehlungen wird ihre Einhaltung vermutet. Einen Hygieneplan als solchen verlangt § 23 Abs. 5 IfSG von Arztpraxen nicht; die Länder können ihn für Zahnarztpraxen und Praxen mit invasiven Eingriffen vorschreiben. Das ist eine Empfehlung mit Vermutungswirkung, keine Frist, und so gehört sie auch geführt.

Häufige Fragen

Wie oft muss die sicherheits­technische Kontrolle in der Arztpraxis gemacht werden?

Nach den Angaben des Herstellers, spätestens alle zwei Jahre (§ 12 Abs. 1 MPBetreibV). Fällig ist sie mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle; kürzere Herstellerintervalle gehen vor.

Gilt für das Blutdruckmessgerät dieselbe Frist wie für das Audiometer?

Nein. Die messtechnische Kontrolle ist beim nichtinvasiven Blutdruckmessgerät alle zwei Jahre fällig (Anlage 2 Nr. 1.3 MPBetreibV), beim Ton- und Sprachaudiometer jedes Jahr (Nr. 1.1). Die Frist steht je Produktgruppe in Anlage 2.

Bis wann muss neues Praxispersonal den Masernnachweis vorlegen?

Vor Beginn der Tätigkeit (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG), sofern die Person nach dem 31.12.1970 geboren ist. Ohne Nachweis darf sie nicht beschäftigt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG); medizinische Kontraindikationen sind ausgenommen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

STK spätestens alle zwei Jahre, fällig mit Ablauf des Monats der letzten Kontrolle (§ 12 MPBetreibV); Herstellerangaben mit kürzeren Intervallen gehen vor.

MTK nach Anlage 2 je Produktgruppe: ein Jahr für Audiometer und Infrarot-Thermometer, zwei Jahre für Blutdruckmessgeräte, Augentonometer und Ergometer, fünf Jahre für Diagnostikdosimeter (§ 15 MPBetreibV).

Masernnachweis vor Tätigkeitsbeginn für nach 1970 Geborene (§ 20 Abs. 8 und 9 IfSG); Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV, Beauftragter ab mehr als zwanzig Beschäftigten (§ 6 MPBetreibV).

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung; die genannten Werkzeuge dokumentieren Pflichten und Fristen, sie beraten nicht.

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