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Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union aus 2001

Wie lange muss diese Unterlage aufbewahrt werden, und ab wann darf sie weg?

Aufzubewahren bis zum Ablauf des

31. Dezember 2011

10 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs 2001 (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Frühestens vernichten ab dem

1. Januar 2012

Der Rechenweg

  1. § 147 Abs. 4 AODie Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind. Das ist hier der Ablauf des 31.12.2001.
  2. § 147 Abs. 3 Satz 1 AODie Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2011.
  3. § 193 BGB gilt hier nichtEine Aufbewahrungsfrist verlangt an ihrem letzten Tag keine Handlung; sie bemisst einen Zustand. Der 31. Dezember bleibt der 31. Dezember, auch wenn er auf ein Wochenende fällt.
Unterlagenart
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
Dauer
10 Jahre
Fundstelle der Frist
§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO
Fundstelle der Art
§ 147 Abs. 1 Nr. 4a AO
Fristbeginn
§ 147 Abs. 4 AO
Besonderheit
§ 147 Abs. 4 AO benennt für diese Unterlagen kein eigenes Anfangsereignis; angesetzt ist deshalb der Auffangfall des Entstehens. Prüfen Sie den Einzelfall.
Der Vorbehalt, der über allem steht
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Prüfen Sie das, bevor Sie Unterlagen vernichten.

Andere Jahrgänge

2000200220032004

Andere Unterlagenarten aus 2001

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.