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Rechnungen: das Doppel der selbst ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen aus 2001

Wie lange muss diese Unterlage aufbewahrt werden, und ab wann darf sie weg?

Aufzubewahren bis zum Ablauf des

31. Dezember 2009

8 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs 2001 (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).

Frühestens vernichten ab dem

1. Januar 2010

Der Rechenweg

  1. § 14b Abs. 1 Satz 3 UStGDie Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Das ist hier der Ablauf des 31.12.2001.
  2. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStGDie Aufbewahrungsfrist beträgt 8 Jahre. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2009.
  3. § 193 BGB gilt hier nichtEine Aufbewahrungsfrist verlangt an ihrem letzten Tag keine Handlung; sie bemisst einen Zustand. Der 31. Dezember bleibt der 31. Dezember, auch wenn er auf ein Wochenende fällt.
Unterlagenart
Rechnungen: das Doppel der selbst ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen
Dauer
8 Jahre
Fundstelle der Frist
§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Fundstelle der Art
§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Fristbeginn
§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG
Besonderheit
Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 3 Satz 1 UStG erfüllen; § 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt (§ 14b Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG).
Der Vorbehalt, der über allem steht
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Prüfen Sie das, bevor Sie Unterlagen vernichten.

Andere Jahrgänge

2000200220032004

Andere Unterlagenarten aus 2001

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.