Buchungsbelege aus 2003
Wie lange muss diese Unterlage aufbewahrt werden, und ab wann darf sie weg?
Aufzubewahren bis zum Ablauf des
31. Dezember 20118 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs 2003 (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).
Frühestens vernichten ab dem
1. Januar 2012Der Rechenweg
- § 147 Abs. 4 AODie Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist. Das ist hier der Ablauf des 31.12.2003.
- § 147 Abs. 3 Satz 1 AODie Aufbewahrungsfrist beträgt 8 Jahre. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2011.
- § 193 BGB gilt hier nichtEine Aufbewahrungsfrist verlangt an ihrem letzten Tag keine Handlung; sie bemisst einen Zustand. Der 31. Dezember bleibt der 31. Dezember, auch wenn er auf ein Wochenende fällt.
- Unterlagenart
- Buchungsbelege
- Dauer
- 8 Jahre
- Fundstelle der Frist
- § 147 Abs. 3 Satz 1 AO
- Fundstelle der Art
- § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
- Fristbeginn
- § 147 Abs. 4 AO
Der Vorbehalt, der über allem steht
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Prüfen Sie das, bevor Sie Unterlagen vernichten.
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Prüfen Sie das, bevor Sie Unterlagen vernichten.
Andere Jahrgänge
Andere Unterlagenarten aus 2003
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte …10 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union10 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO →
- Rechnungen: das Doppel der selbst ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG →
- Rechnung, Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlage beim …2 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG →
Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.