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Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag

Wann verjähren meine Mängelansprüche gegen den Handwerker? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 02.03.2028.

Die Frist endet mit Ablauf des

2. März 2030

Der Rechenweg

  1. § 187 Abs. 1 BGBDer Tag des Ereignisses (02.03.2028) zählt nicht mit. Die Frist beginnt am 03.03.2028.
  2. § 188 Abs. 2 BGBDie Frist von 2 Jahren endet mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag durch seine Zahl entspricht: 02.03.2030.

Der andere Fall

Es handelt sich um ein Bauwerk oder um Planungs- und Überwachungsleistungen dafür

Dann endet die Frist am

2. März 2033

Grundlage: § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

  1. § 187 Abs. 1 BGBDer Tag des Ereignisses (02.03.2028) zählt nicht mit. Die Frist beginnt am 03.03.2028.
  2. § 188 Abs. 2 BGBDie Frist von 5 Jahren endet mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag durch seine Zahl entspricht: 02.03.2033.

Woraus das folgt

Zwei Jahre ab der Abnahme bei einem sachbezogenen Werk (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), fünf Jahre bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Zu beachten
Eine Verjährungsfrist wird nicht nach § 193 BGB verschoben: Sie bemisst einen Zustand und verlangt keine Handlung an ihrem letzten Tag. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt § 634a Abs. 3 BGB; ob Arglist vorliegt, stellt dieser Rechner nicht fest. Ist die VOB/B vereinbart, können kürzere Fristen gelten.

Anderer Tag, andere Frist

Dieselbe Rechnung mit Ihrem eigenen Datum, ohne dass etwas gespeichert wird:

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.