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Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag

Wann verjähren meine Mängelansprüche gegen den Handwerker? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 29.02.2024.

Die Frist endet mit Ablauf des

28. Februar 2026

Der Rechenweg

  1. § 187 Abs. 1 BGBDer Tag des Ereignisses (29.02.2024) zählt nicht mit. Die Frist beginnt am 01.03.2024.
  2. § 188 Abs. 3 BGBDen 29. gibt es im Zielmonat nicht. Die Frist endet deshalb mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats: 28.02.2026.

Der andere Fall

Es handelt sich um ein Bauwerk oder um Planungs- und Überwachungsleistungen dafür

Dann endet die Frist am

28. Februar 2029

Grundlage: § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

  1. § 187 Abs. 1 BGBDer Tag des Ereignisses (29.02.2024) zählt nicht mit. Die Frist beginnt am 01.03.2024.
  2. § 188 Abs. 3 BGBDen 29. gibt es im Zielmonat nicht. Die Frist endet deshalb mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats: 28.02.2029.

Woraus das folgt

Zwei Jahre ab der Abnahme bei einem sachbezogenen Werk (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), fünf Jahre bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Zu beachten
Eine Verjährungsfrist wird nicht nach § 193 BGB verschoben: Sie bemisst einen Zustand und verlangt keine Handlung an ihrem letzten Tag. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt § 634a Abs. 3 BGB; ob Arglist vorliegt, stellt dieser Rechner nicht fest. Ist die VOB/B vereinbart, können kürzere Fristen gelten.

Anderer Tag, andere Frist

Dieselbe Rechnung mit Ihrem eigenen Datum, ohne dass etwas gespeichert wird:

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.