Antwortfrist auf eine Auskunftsanfrage nach der DSGVO
Wie lange hat ein Unternehmen Zeit, auf meine Auskunftsanfrage zu antworten? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 31.05.2025.
Die Frist endet mit Ablauf des
30. Juni 2025Der Rechenweg
- § 187 Abs. 1 BGBDer Tag des Ereignisses (31.05.2025) zählt nicht mit. Die Frist beginnt am 01.06.2025.
- § 188 Abs. 3 BGBDen 31. gibt es im Zielmonat nicht. Die Frist endet deshalb mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats: 30.06.2025.
Der andere Fall
Die Frist wurde nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO um zwei Monate verlängert
Dann endet die Frist am
1. September 2025Grundlage: Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO
- § 187 Abs. 1 BGBDer Tag des Ereignisses (31.05.2025) zählt nicht mit. Die Frist beginnt am 01.06.2025.
- § 188 Abs. 2 BGBDie Frist von 3 Monaten endet mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag durch seine Zahl entspricht: 31.08.2025.
- Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71Der 31.08.2025 ist ein Sonntag: Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71).
Woraus das folgt
Ein Monat ab Eingang der Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn die Anfrage komplex ist; über die Verlängerung ist innerhalb des ersten Monats zu unterrichten.
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO
- Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO
- Art. 3 Abs. 2 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71
- Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71
Die Fristenverordnung der Union gilt statt der §§ 187 ff. BGB, ist im Wortlaut aber gleichlautend. Die Transparenz-Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (WP260 rev.01, Rn. 41) nennen genau diese Rechnung.
Anderer Tag, andere Frist
Dieselbe Rechnung mit Ihrem eigenen Datum, ohne dass etwas gespeichert wird:
Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.