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Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe aus 2009

Wie lange muss diese Unterlage aufbewahrt werden, und ab wann darf sie weg?

Aufzubewahren bis zum Ablauf des

31. Dezember 2015

6 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs 2009 (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Frühestens vernichten ab dem

1. Januar 2016

Der Rechenweg

  1. § 147 Abs. 4 AODie Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen worden ist. Das ist hier der Ablauf des 31.12.2009.
  2. § 147 Abs. 3 Satz 1 AODie Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Jahre. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2015.
  3. § 193 BGB gilt hier nichtEine Aufbewahrungsfrist verlangt an ihrem letzten Tag keine Handlung; sie bemisst einen Zustand. Der 31. Dezember bleibt der 31. Dezember, auch wenn er auf ein Wochenende fällt.
Unterlagenart
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
Dauer
6 Jahre
Fundstelle der Frist
§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO
Fundstelle der Art
§ 147 Abs. 1 Nr. 2 AO
Fristbeginn
§ 147 Abs. 4 AO
Besonderheit
Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind, endet die Aufbewahrungsfrist bereits mit dem Erhalt der Rechnung (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).
Der Vorbehalt, der über allem steht
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Prüfen Sie das, bevor Sie Unterlagen vernichten.

Andere Jahrgänge

200620072008201020112012

Andere Unterlagenarten aus 2009

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.