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Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid

Bis wann kann ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 25.10.2028.

Der Bekanntgabetag hängt vom Übermittlungsweg ab. Diese Seite legt keinen fest.

WegBekanntgabeEinspruch bisFundstelle
Brief, Übermittlung im Inlandmit Vorbehalt, siehe untenwird nicht weitergerechnet§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Brief, Übermittlung im Auslandmit Vorbehalt, siehe untenwird nicht weitergerechnet§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO
Elektronisch übermitteltmit Vorbehalt, siehe untenwird nicht weitergerechnet§ 122 Abs. 2a AO

Ob ein Brief im Inland oder im Ausland übermittelt wurde, ist eine Tatsache Ihres Falls. Würde diese Seite „Inland“ annehmen, läge der Bekanntgabetag eines Auslandsbriefs bis zu 27 Tage zu früh, ohne dass die Annahme irgendwo sichtbar wäre.

Brief, Übermittlung im Inland: kein Bekanntgabetag
Der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post ist der 29.10.2028, ein Sonntag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.
Brief, Übermittlung im Ausland: kein Bekanntgabetag
Der Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post ist der 25.11.2028, ein Samstag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.
Elektronisch übermittelt: kein Bekanntgabetag
Der vierte Tag nach der Absendung ist der 29.10.2028, ein Sonntag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2a AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.

Die Rechenwege im Einzelnen

Brief, Übermittlung im Inland

  1. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer Brief wurde am 25.10.2028 zur Post gegeben.
  2. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer vierte Tag nach der Aufgabe zur Post wäre der 29.10.2028. Was dieser Tag bedeutet, steht im nächsten Schritt.
  3. § 108 Abs. 3 AODer vierte Tag nach der Aufgabe zur Post ist der 29.10.2028, ein Sonntag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.

Brief, Übermittlung im Ausland

  1. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Brief wurde am 25.10.2028 zur Post gegeben.
  2. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post wäre der 25.11.2028. Was dieser Tag bedeutet, steht im nächsten Schritt.
  3. § 108 Abs. 3 AODer Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post ist der 25.11.2028, ein Samstag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.

Elektronisch übermittelt

  1. § 122 Abs. 2a AODer Verwaltungsakt wurde am 25.10.2028 abgesendet.
  2. § 122 Abs. 2a AODer vierte Tag nach der Absendung wäre der 29.10.2028. Was dieser Tag bedeutet, steht im nächsten Schritt.
  3. § 108 Abs. 3 AODer vierte Tag nach der Absendung ist der 29.10.2028, ein Sonntag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2a AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.

Woraus das folgt

Zwei Schritte: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), und ab der Bekanntgabe läuft ein Monat für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zur Post, nicht das Datum auf dem Bescheid.

Zu beachten
Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Bekanntgabetag umstritten. Dieser Rechner nennt dann den gerechneten Tag mit Vorbehalt und keine Frist: Eine halbe Rechnung mit behauptetem Ergebnis wäre schlechter als gar keine.

Anderer Tag, anderer Weg

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.