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Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid

Bis wann kann ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 05.03.2028.

Der Bekanntgabetag hängt vom Übermittlungsweg ab. Diese Seite legt keinen fest.

WegBekanntgabeEinspruch bisFundstelle
Brief, Übermittlung im Inland09.03.202810.04.2028§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Brief, Übermittlung im Ausland05.04.202805.05.2028§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO
Elektronisch übermittelt09.03.202810.04.2028§ 122 Abs. 2a AO

Ob ein Brief im Inland oder im Ausland übermittelt wurde, ist eine Tatsache Ihres Falls. Würde diese Seite „Inland“ annehmen, läge der Bekanntgabetag eines Auslandsbriefs bis zu 27 Tage zu früh, ohne dass die Annahme irgendwo sichtbar wäre.

Die Rechenwege im Einzelnen

Brief, Übermittlung im Inland

  1. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer Brief wurde am 05.03.2028 zur Post gegeben.
  2. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer vierte Tag nach der Aufgabe zur Post ist der 09.03.2028. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt damit an diesem Tag (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  3. § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 09.03.2028. Dieser Tag zählt nicht mit.
  4. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 09.04.2028.
  5. § 108 Abs. 3 AODer 09.04.2028 ist ein Sonntag: Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Brief, Übermittlung im Ausland

  1. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Brief wurde am 05.03.2028 zur Post gegeben.
  2. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post ist der 05.04.2028. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt damit an diesem Tag (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  3. § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 05.04.2028. Dieser Tag zählt nicht mit.
  4. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 05.05.2028.

Elektronisch übermittelt

  1. § 122 Abs. 2a AODer Verwaltungsakt wurde am 05.03.2028 abgesendet.
  2. § 122 Abs. 2a AODer vierte Tag nach der Absendung ist der 09.03.2028. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt damit an diesem Tag (§ 122 Abs. 2a AO).
  3. § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 09.03.2028. Dieser Tag zählt nicht mit.
  4. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 09.04.2028.
  5. § 108 Abs. 3 AODer 09.04.2028 ist ein Sonntag: Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Woraus das folgt

Zwei Schritte: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), und ab der Bekanntgabe läuft ein Monat für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zur Post, nicht das Datum auf dem Bescheid.

Zu beachten
Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Bekanntgabetag umstritten. Dieser Rechner nennt dann den gerechneten Tag mit Vorbehalt und keine Frist: Eine halbe Rechnung mit behauptetem Ergebnis wäre schlechter als gar keine.

Anderer Tag, anderer Weg

Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.