Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid
Bis wann kann ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 02.04.2027.
Der Bekanntgabetag hängt vom Übermittlungsweg ab. Diese Seite legt keinen fest.
| Weg | Bekanntgabe | Einspruch bis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Brief, Übermittlung im Inland | 06.04.2027 | 07.05.2027 | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO |
| Brief, Übermittlung im Ausland | mit Vorbehalt, siehe unten | wird nicht weitergerechnet | § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO |
| Elektronisch übermittelt | 06.04.2027 | 07.05.2027 | § 122 Abs. 2a AO |
Ob ein Brief im Inland oder im Ausland übermittelt wurde, ist eine Tatsache Ihres Falls. Würde diese Seite „Inland“ annehmen, läge der Bekanntgabetag eines Auslandsbriefs bis zu 27 Tage zu früh, ohne dass die Annahme irgendwo sichtbar wäre.
Der Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post ist der 02.05.2027, ein Sonntag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.
Die Rechenwege im Einzelnen
Brief, Übermittlung im Inland
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer Brief wurde am 02.04.2027 zur Post gegeben.
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer vierte Tag nach der Aufgabe zur Post ist der 06.04.2027. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt damit an diesem Tag (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 06.04.2027. Dieser Tag zählt nicht mit.
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 06.05.2027.
- § 108 Abs. 3 AODer 06.05.2027 ist ein Feiertag (Christi Himmelfahrt): Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Brief, Übermittlung im Ausland
- § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Brief wurde am 02.04.2027 zur Post gegeben.
- § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post wäre der 02.05.2027. Was dieser Tag bedeutet, steht im nächsten Schritt.
- § 108 Abs. 3 AODer Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post ist der 02.05.2027, ein Sonntag. Ob sich der Bekanntgabetag dann auf den nächsten Werktag verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht: § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist, und die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst läuft. Diese Rechnung nennt Ihnen deshalb hier keinen Bekanntgabetag und führt die Einspruchsfrist nicht weiter. Bitte lassen Sie den Tag von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.
Elektronisch übermittelt
- § 122 Abs. 2a AODer Verwaltungsakt wurde am 02.04.2027 abgesendet.
- § 122 Abs. 2a AODer vierte Tag nach der Absendung ist der 06.04.2027. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt damit an diesem Tag (§ 122 Abs. 2a AO).
- § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 06.04.2027. Dieser Tag zählt nicht mit.
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 06.05.2027.
- § 108 Abs. 3 AODer 06.05.2027 ist ein Feiertag (Christi Himmelfahrt): Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Woraus das folgt
Zwei Schritte: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), und ab der Bekanntgabe läuft ein Monat für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zur Post, nicht das Datum auf dem Bescheid.
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
- § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO
- § 122 Abs. 2a AO
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO
- § 108 Abs. 3 AO
Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Bekanntgabetag umstritten. Dieser Rechner nennt dann den gerechneten Tag mit Vorbehalt und keine Frist: Eine halbe Rechnung mit behauptetem Ergebnis wäre schlechter als gar keine.
Anderer Tag, anderer Weg
Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.