Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid
Bis wann kann ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen? Angenommen, das maßgebliche Ereignis liegt am 15.01.2024.
Der Bekanntgabetag hängt vom Übermittlungsweg ab. Diese Seite legt keinen fest.
| Weg | Bekanntgabe | Einspruch bis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Brief, Übermittlung im Inland | 18.01.2024 | 19.02.2024 | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO |
| Brief, Übermittlung im Ausland | 15.02.2024 | 15.03.2024 | § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO |
| Elektronisch übermittelt | 18.01.2024 | 19.02.2024 | § 122 Abs. 2a AO |
Ob ein Brief im Inland oder im Ausland übermittelt wurde, ist eine Tatsache Ihres Falls. Würde diese Seite „Inland“ annehmen, läge der Bekanntgabetag eines Auslandsbriefs bis zu 27 Tage zu früh, ohne dass die Annahme irgendwo sichtbar wäre.
Die Rechenwege im Einzelnen
Brief, Übermittlung im Inland
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer Brief wurde am 15.01.2024 zur Post gegeben.
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 AODer dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ist rechnerisch der 18.01.2024. Unter den genannten Rechenannahmen gilt der Verwaltungsakt an diesem Tag als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 18.01.2024. Dieser Tag zählt nicht mit.
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 18.02.2024.
- § 108 Abs. 3 AODer 18.02.2024 ist ein Sonntag: Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Bekanntgabe ist eine gesetzliche Vermutung und kein Nachweis: Sie gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt gar nicht zugegangen ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Rechenannahme: berücksichtigt sind Samstag, Sonntag und bundesweite Feiertage. Regionale und örtliche Feiertage sowie deren maßgeblicher Ort sind nicht erhoben; sie können den Bekanntgabetag und die folgende Einspruchsfrist weiter verschieben. Prüfen Sie diese Voraussetzungen und den tatsächlichen Zugang gesondert. Für die angegebene Aufgabe/Absendung gilt die 3-Tage-Regel: vier Tage ab 01.01.2025, vorher drei Tage (BMF-Schreiben vom 10.12.2024). Kein Ergebnis für förmliche Zustellung oder die Bereitstellung zum Portalabruf nach § 122a AO.
Brief, Übermittlung im Ausland
- § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Brief wurde am 15.01.2024 zur Post gegeben.
- § 122 Abs. 2 Nr. 2 AODer Tag einen Monat nach der Aufgabe zur Post ist rechnerisch der 15.02.2024. Unter den genannten Rechenannahmen gilt der Verwaltungsakt an diesem Tag als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 15.02.2024. Dieser Tag zählt nicht mit.
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 15.03.2024.
Die Bekanntgabe ist eine gesetzliche Vermutung und kein Nachweis: Sie gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt gar nicht zugegangen ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Rechenannahme: berücksichtigt sind Samstag, Sonntag und bundesweite Feiertage. Regionale und örtliche Feiertage sowie deren maßgeblicher Ort sind nicht erhoben; sie können den Bekanntgabetag und die folgende Einspruchsfrist weiter verschieben. Prüfen Sie diese Voraussetzungen und den tatsächlichen Zugang gesondert. Kein Ergebnis für förmliche Zustellung oder die Bereitstellung zum Portalabruf nach § 122a AO.
Elektronisch übermittelt
- § 122 Abs. 2a AODer Verwaltungsakt wurde am 15.01.2024 abgesendet.
- § 122 Abs. 2a AODer dritte Tag nach der Absendung ist rechnerisch der 18.01.2024. Unter den genannten Rechenannahmen gilt der Verwaltungsakt an diesem Tag als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO).
- § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGBDie Einspruchsfrist läuft ab der Bekanntgabe am 18.01.2024. Dieser Tag zählt nicht mit.
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGBDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen: Die Frist endet mit Ablauf des 18.02.2024.
- § 108 Abs. 3 AODer 18.02.2024 ist ein Sonntag: Die Frist endet deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Bekanntgabe ist eine gesetzliche Vermutung und kein Nachweis: Sie gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt gar nicht zugegangen ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 122 Abs. 2a AO). Rechenannahme: berücksichtigt sind Samstag, Sonntag und bundesweite Feiertage. Regionale und örtliche Feiertage sowie deren maßgeblicher Ort sind nicht erhoben; sie können den Bekanntgabetag und die folgende Einspruchsfrist weiter verschieben. Prüfen Sie diese Voraussetzungen und den tatsächlichen Zugang gesondert. Für die angegebene Aufgabe/Absendung gilt die 3-Tage-Regel: vier Tage ab 01.01.2025, vorher drei Tage (BMF-Schreiben vom 10.12.2024). Kein Ergebnis für förmliche Zustellung oder die Bereitstellung zum Portalabruf nach § 122a AO.
Woraus das folgt
Zwei Schritte: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), und ab der Bekanntgabe läuft ein Monat für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zur Post, nicht das Datum auf dem Bescheid.
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
- § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO
- § 122 Abs. 2a AO
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO
- § 108 Abs. 3 AO
Die Werktagsregel gilt nach AEAO zu § 108 Nr. 2 auch für die Bekanntgabefrist. Für Versand bis 31.12.2024 werden drei Tage verwendet, danach vier. Regionale und örtliche Feiertage samt maßgeblichem Ort sowie abweichender tatsächlicher Zugang bleiben zu prüfen.
Anderer Tag, anderer Weg
Diese Seite ist eine RECHNUNG, keine Rechtsberatung. Gerechnet wird nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO; maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung und der Sachverhalt Ihres Falls. Der Fristenatlas dokumentiert Fristen, er berät nicht.