Sie sehen sofort, bis wann Sie antworten müssen, haben den passenden Antwort-Baustein zur Hand und den Nachweis auf Knopfdruck. Datenpannen mit 72-Stunden-Uhr inklusive.
✓ Bußgeldrahmen bis 20 Mio. EUR (Art. 83 DSGVO)✓ Fristen-Ampel: gelb ab 3 Resttagen✓ Anfrage-Kanal mit Vorgangs-Code für Betroffene✓ Server in Deutschland
Jede Person darf von Ihrem Unternehmen Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen (Art. 15–21 DSGVO) – und jede Datenpanne startet eine 72-Stunden-Uhr. BetroffenenRecht24 macht aus beiden Pflichten einen geordneten Vorgang.
Ampel für jede Anfrage: Antwort binnen 1 Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Verlängerung um 2 Monate dokumentiert – inklusive Mitteilungs-Entwurf mit Gründen.
Vorfall erfassen, Countdown im Blick: Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO) – der Melde-Check liefert eine strukturierte Ersteinschätzung.
Ihre persönliche Anfrage-URL für Website und Datenschutzerklärung: Betroffene stellen die Anfrage ohne Konto und verfolgen den Status per Vorgangs-Code.
Antwort-Entwürfe (z. B. Art. 15, Art. 17 DSGVO), Behördenmeldung und Betroffenen-Info zum Kopieren – plus JSON-Export als Dokumentations-Nachweis (Art. 5 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 DSGVO).
Kein Postfach-Chaos mehr: Jede Anfrage landet als Vorgang mit Frist, Checkliste und Antwort-Baustein in Ihrer Fristenbox.
Ihre Anfrage-URL in Website und Datenschutzerklärung einbinden – Anfragen kommen geordnet herein statt verstreut per E-Mail.
Ampel zeigt die Resttage, die Identitäts-Checkliste hält Sie verhältnismäßig (Art. 12 Abs. 6 DSGVO), der Antwort-Baustein spart den leeren Bildschirm.
Ein Klick erzeugt den JSON-Nachweis aller Anfragen und Pannen mit Fristeinhaltung – für Aufsicht, Audit und eigenes Archiv.
Szenario wählen und Datum eingeben – BetroffenenRecht24 zeigt Frist und Ampel. Beispielwerte – in der App rechnen Sie mit Ihren echten Vorgängen.
Angaben für die Fristberechnung:
Sie müssen binnen eines Monats nach Eingang antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), früher, wenn es unverzüglich möglich ist. Die Frist läuft ab Eingang, nicht ab Bearbeitungsbeginn. Sie gilt für alle Rechte aus Art. 15 bis 21 DSGVO: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch. BetroffenenRecht24 berechnet das Fristende je Vorgang und schaltet die Ampel drei Tage vorher auf Gelb.
Um zwei weitere Monate, wenn die Anfrage komplex ist oder die Zahl der Anträge hoch (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Bedingung: Sie teilen die Verlängerung mit Gründen binnen eines Monats mit. Die Frist beträgt dann drei Monate ab Eingang. In der App setzen Sie den Verlängerungs-Schalter, die Frist springt um, der Mitteilungs-Entwurf mit Begründungsfeld steht bereit.
Meldepflichtig ist eine Verletzung, wenn sie wahrscheinlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bedeutet: Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Kenntnis (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Bei voraussichtlich hohem Risiko informieren Sie zusätzlich die Betroffenen in klarer, einfacher Sprache (Art. 34 DSGVO). Dokumentieren müssen Sie jeden Vorfall, auch ohne Meldung (Art. 33 Abs. 5 DSGVO).
Nur bei begründeten Zweifeln an der Identität und nur verhältnismäßig (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO läuft während der Prüfung weiter, die Identitätsprüfung unterbricht sie nicht. Fragen Sie zuerst über den Kanal zurück, über den die Anfrage kam. Die Checkliste in der App führt durch die Abwägung und hält sie fest.
Art. 83 DSGVO nennt einen Rahmen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Das ist eine gesetzliche Obergrenze, kein Regelfall: Die Aufsichtsbehörde bemisst im Einzelfall. Praktisch relevanter sind die zwei Fristen, an denen sich Verstöße zeigen: ein Monat für Betroffenenanfragen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), 72 Stunden für Datenpannen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO).
Ab 19 €/Monat – günstiger als eine einzige versäumte Frist, die theoretisch mit Bußgeldern bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden kann (Art. 83 DSGVO).
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Grundsätzlich ja – und zwar binnen eines Monats nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Zusätzliche Identitätsnachweise dürfen Sie nur bei begründeten Zweifeln und verhältnismäßig anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Nur in engen Ausnahmen – offensichtlich unbegründete oder exzessive Anträge – ist eine Ablehnung oder ein angemessenes Entgelt möglich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Wichtig: Auch bei Identitätsprüfung läuft die Monatsfrist weiter. BetroffenenRecht24 hält Frist, Checkliste und Antwort-Baustein für jeden Vorgang bereit.
Um zwei weitere Monate, wenn die Anfrage komplex ist oder Sie eine hohe Zahl von Anträgen erreicht hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Bedingung: Sie teilen der betroffenen Person die Verlängerung binnen eines Monats mit – und begründen sie. In der App setzen Sie den Verlängerungs-Schalter, die Frist springt auf drei Monate und der Mitteilungs-Entwurf liegt zum Kopieren bereit.
Meldepflichtig an die Aufsichtsbehörde ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn sie wahrscheinlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat – die Meldung muss binnen 72 Stunden nach Kenntnis erfolgen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Bei voraussichtlich hohem Risiko müssen zusätzlich die betroffenen Personen in klarer, einfacher Sprache informiert werden (Art. 34 DSGVO). Dokumentieren müssen Sie jeden Vorfall, auch ohne Meldung (Art. 33 Abs. 5 DSGVO). Der Melde-Check liefert eine strukturierte Ersteinschätzung – die endgültige Bewertung liegt beim Verantwortlichen.
Nach § 38 Abs. 1 BDSG bestellen Sie einen Datenschutzbeauftragten in der Regel, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Betroffenenrechte (Art. 15–21 DSGVO) und die Meldefristen für Datenpannen (Art. 33/34 DSGVO) gelten unabhängig davon für jedes Unternehmen – auch ohne DSB. BetroffenenRecht24 ersetzt keine Rechtsberatung, sondern hält Fristen, Checklisten und Bausteine bereit.
Nein. BetroffenenRecht24 ist ein Software-Werkzeug für Fristen, Dokumentation und Textbausteine, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es berechnet die Frist je Vorgang, führt durch die Identitäts-Checkliste und liefert Antwort-Entwürfe. Die rechtliche Bewertung und die Verantwortung für jede Antwort und jede Meldung bleiben beim Verantwortlichen.
Teilweise, und das sagen wir offen. Die Ampel steht auf Rot, der Hinweis lautet: unverzüglich antworten. Eine versäumte Frist kann die Software nicht rückwirkend ändern, auch die Verlängerung nicht: Sie setzt eine begründete Mitteilung binnen eines Monats voraus (Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO). Was bleibt, ist die schnelle Antwort und ihre saubere Dokumentation.
Nein. Der Melde-Check ist eine strukturierte Ersteinschätzung entlang von drei Fragen: verletzte personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 12 DSGVO), wahrscheinliches Risiko (Art. 33 Abs. 1 DSGVO), voraussichtlich hohes Risiko (Art. 34 DSGVO). Er rechnet mit Ihren Antworten. Die endgültige Bewertung und jede Meldung an die Aufsichtsbehörde verantworten Sie.
Nein. Es gibt einen öffentlichen Anfrage-Kanal als Link mit Formular. Anfragen aus E-Mail oder Post tragen Sie selbst als Vorgang ein, mit dem Eingangsdatum, denn ab Eingang läuft die Monatsfrist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Danach laufen Frist, Ampel und Entwurf automatisch. Das Erfassen bleibt Ihre Aufgabe.
Nein. Sie dokumentiert den Vorgang und liefert den Entwurf zu Art. 17 DSGVO; löschen müssen Sie in Ihren eigenen Systemen. Der Baustein erinnert an die Ausnahmen: gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Daten in Backups, deren Verarbeitung bis zur regulären Rotation eingeschränkt ist (Art. 18 DSGVO).
Frage, Problem oder Feedback? Schreiben Sie uns – wir antworten in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags).