Screening

Sanktionslisten-Screening: was KMU prüfen müssen

Screening · 30. Juli 2026, aktualisiert 1. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · SanktionsRadar Redaktion

„Wir exportieren doch kaum“ — das schützt nicht. Sanktionslisten betreffen jedes Unternehmen, das Geschäftsbeziehungen eingeht: An gelistete Personen und Organisationen darf nicht geliefert werden, ihre Gelder und Vermögenswerte sind einzufrieren. Auch den Händler, der nur gelegentlich ins Ausland liefert, und den Dienstleister mit internationalen Kunden trifft das. Dieser Beitrag klärt, gegen welche Listen zu prüfen ist, wie oft, was ein Treffer bedeutet und wie die Dokumentation aussieht, auf die es im Ernstfall ankommt.

Wen die Prüfung trifft

Sanktionen richten sich nicht gegen Branchen, sondern gegen Personen und Organisationen. Entscheidend ist deshalb nicht, was Sie verkaufen, sondern mit wem Sie Geschäfte machen. Betroffen sind damit auch Betriebe, die sich nicht als Exporteure verstehen: der Handwerksbetrieb mit einem Auftraggeber im Ausland, der Softwareanbieter mit internationalen Kunden, der Großhändler mit neuen Lieferanten.

Praktisch bedeutet das: Wer neue Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner aufnimmt, prüft sie gegen die Sanktionslisten — und wiederholt das, wenn sich die Listen ändern.

Gegen welche Listen geprüft wird

Für deutsche Unternehmen sind vor allem die EU-Sanktionslisten (konsolidierte Liste, FSDN) sowie die Listen des UN-Sicherheitsrats maßgeblich. Bei US-Bezug — Dollar-Zahlungen, US-Ursprungsware, US-Personen im Prozess — kommt die SDN-Liste des US OFAC hinzu.

Quellen und ihre Anbindung in SanktionsRadar
QuelleBedeutungAnbindung
UN-Sicherheitsrat (konsolidierte Liste)weltweit geltende Listungenautomatischer Import
US OFAC (SDN)relevant bei US-Bezugautomatischer Import
EU-konsolidierte Liste (FSDN)maßgeblich für EU-Unternehmenper Datei-Import, derzeit nicht automatisiert
Ehrlich zum Datenstand

Kein Screening ist besser als seine Quellen. SanktionsRadar importiert UN und OFAC automatisch; die EU-konsolidierte Liste ist per Datei-Import möglich, aber nicht automatisiert angebunden.

Der Stand jeder Quelle ist in der App und in jedem Audit-Nachweis sichtbar — wer mit einem vier Wochen alten Listenstand prüft, soll das sehen können.

Wann und wie oft geprüft wird

Eine allgemeine gesetzliche Prüffrequenz gibt es nicht. Was sich in der Praxis als Mindestmaß etabliert hat, sind drei Anlässe:

  1. Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung Vor dem ersten Auftrag, vor der ersten Zahlung — nicht nachträglich.
  2. Bei Änderungen der Listen Neue Listungen betreffen auch Bestandspartner. Ein Re-Screening des Bestands deckt das ab.
  3. Bei Anlass im Einzelfall Neue Gesellschafter, geänderte Lieferadresse, ungewöhnliche Zahlungswege.
Die drei Anlässe für ein Screening

Wichtig ist die Nachweisbarkeit: Ein Screening, das niemand dokumentiert hat, hilft in einer Prüfung nicht.

Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch

Namensähnlichkeiten sind an der Tagesordnung — „M. Müller“ trifft auf viele Einträge. Deshalb arbeitet ein Screening mit Ähnlichkeitswerten und nicht mit Ja/Nein. SanktionsRadar vergleicht auch Aliase und stuft so ein:

  • Ab 0,95 Ähnlichkeit. Sehr wahrscheinlich dieselbe Person oder Organisation — Prüfung vor jeder weiteren Handlung.
  • Ab 0,85 Ähnlichkeit. Prüffall. Identität anhand weiterer Merkmale klären, Entscheidung dokumentieren.
  • Darunter. Kein Treffer im Lauf — der Lauf selbst wird trotzdem als Nachweis gespeichert.
Bewertung der Namensähnlichkeit im Screening

Gefordert ist bei jedem Treffer eine dokumentierte Einzelprüfung: Identität anhand weiterer Merkmale klären (Geburtsdatum, Anschrift, Registerdaten), die Entscheidung festhalten und den Vorgang ablegen. Genau diese Dokumentation ist die Sorgfalt, auf die es im Ernstfall ankommt — nicht das Ergebnis allein.

Was ohne Prüfung droht

Rechtsfolgen nach dem Außenwirtschaftsgesetz
VerschuldenFolge
vorsätzlichStraftat, § 18 AWG: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mehr
fahrlässigOrdnungswidrigkeit, § 19 AWG: Bußgeld bis 500.000 €
Verband (AWG-Novelle 2026)Verbandssanktionen bis 40 Mio. €

Wer dagegen nachweisen kann, dass gescreent und jeder Treffer sauber geprüft wurde, steht in einer Bußgeld- oder Strafverhandlung deutlich besser da. Bei Waren mit doppeltem Verwendungszweck kommt die Ausfuhrkontrolle hinzu — dazu Dual-Use-Güter erkennen: Ersteinstufung in vier Fragen.

Der Nachweis, der im Ernstfall zählt

In einer Prüfung wird nicht gefragt, ob Sie ein Screening-Werkzeug haben, sondern was Sie wann geprüft haben. Ein tragfähiger Nachweis enthält vier Dinge:

SanktionsRadar bildet genau diesen Ablauf ab: Namensliste einfügen, gegen die geladenen Listen prüfen, Treffer mit Ampel und Ähnlichkeitswert bewerten, den Lauf mit Quellen-Stand als Audit-Nachweis im JSON-Format exportieren. Der Nachweis entsteht dabei nebenbei — nicht als zusätzliche Arbeit hinterher.

Häufige Fragen

Müssen kleine Unternehmen wirklich Sanktionslisten prüfen?

Ja. Sanktionen knüpfen an die Person oder Organisation an, mit der Sie Geschäfte machen, nicht an Ihre Betriebsgröße. Eine Untergrenze, unter der die Verbote nicht gelten, gibt es nicht.

Wie oft muss gescreent werden?

Eine allgemeine gesetzliche Frequenz gibt es nicht. Etabliert sind drei Anlässe: bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung, nach Änderungen der Listen und bei konkretem Anlass im Einzelfall. Entscheidend ist, dass jeder Lauf dokumentiert ist.

Was mache ich bei einem Treffer?

Nicht automatisch sperren, sondern prüfen: Identität anhand weiterer Merkmale wie Geburtsdatum, Anschrift oder Registerdaten klären, die Entscheidung mit Begründung festhalten und den Vorgang ablegen. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine Feststellung.

Reicht es, gegen die EU-Liste zu prüfen?

Die EU-konsolidierte Liste ist für EU-Unternehmen maßgeblich, aber selten allein ausreichend: Die UN-Listungen wirken über die EU-Umsetzung, und bei US-Bezug — Dollar-Zahlungen, US-Ursprungsware, US-Personen im Prozess — kommt die OFAC-SDN-Liste hinzu.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Sanktionslisten treffen jedes Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen, unabhängig von Größe und Exportanteil. Geprüft wird gegen die EU-konsolidierte Liste und die UN-Listungen, bei US-Bezug zusätzlich gegen OFAC SDN. SanktionsRadar bindet UN und OFAC automatisch an; die EU-Liste läuft per Datei-Import.

Ein Treffer ist ein Prüffall: Identität klären, entscheiden, dokumentieren. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG Straftaten, fahrlässige nach § 19 AWG Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 500.000 €. Was im Ernstfall entlastet, ist der Nachweis mit Zeitpunkt, Quellen-Stand, Eingabe und Entscheidung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung — die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.

Mehr als Lesen: SanktionsRadar kostenlos ausprobieren →
Weiterlesen Screening-Fehler vermeiden: drei Irrtümer beim Abgleich Sanktionsprüfung: wie oft und wann Sie screenen müssen Dual-Use-Güter erkennen: Ersteinstufung in vier Fragen