ElterngeldKlar

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Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus über die Lebensmonate planen – mit Fristen-Ampel und Antrags-Checkliste.

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Ihre Fälle

Noch kein Fall angelegt. Ein Fall ist eine Geburt oder ein errechneter Entbindungstermin.

Ihr Fall

Grundlage der Berechnung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Nach der Geburt tragen Sie hier das tatsächliche Geburtsdatum nach – erst dann rechnet ElterngeldKlar die Antragsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG mit.

Bis zu 14 Monatsbeträge Basiselterngeld stehen einem Elternteil allein nur unter den Voraussetzungen des § 4c Abs. 1 BEEG zu – unter anderem, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG erfüllt sind und der andere Elternteil weder mit dem Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

Voraussetzung ist ein Haushalt mit zwei Kindern unter drei Jahren oder mit drei oder mehr Kindern unter sechs Jahren. Bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt statt dieser Altersgrenzen eine Altersgrenze von 14 Jahren (§ 2a Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt, nicht das Bruttoeinkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Elternteile

Elternteil a ist die antragstellende Person. Elternteil b ist optional.

Anspruch und Fristen

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    Drei Aufteilungen im Vergleich

    Monat für Monat

      Ihre Planung

        Antrags-Checkliste

        Zwölf Punkte mit Paragraph. Ein Haken hält fest, was erledigt ist – die Verantwortung für den Antrag bleibt bei Ihnen.

        Fall exportieren

        Der Export bündelt Angaben, Elternteile, Monatsplan, Szenarien, Fristen und Checkliste in einer JSON-Datei – für Ihre Unterlagen oder zur Weitergabe.

        Rechtsgrundlagen

        Alle Regeln, nach denen ElterngeldKlar rechnet.

          ElterngeldKlar
          Software-Rechner und Dokumenten-Baukasten.
          Keine Rechtsdienstleistung und keine Hilfe in Steuersachen. Über Ihren Anspruch entscheidet die zuständige Elterngeldstelle (§ 12 Abs. 1 BEEG).
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