Informationen zur Barrierefreiheit: der Entwurf nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG
Für Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG benötigen Anbieter Informationen nach Anlage 3 Nummer 1. Dieser öffentliche Einstieg erstellt dafür eine Arbeitsfassung aus Ihren Angaben. Er führt keinen Scan durch. Fehlende Beschreibungen und die individuelle Erfüllung der Anforderungen bleiben sichtbar offen; vor einer Veröffentlichung müssen Sie den Text prüfen und ergänzen.
Inhalt aktualisiert:
Die Angaben werden zur Texterstellung an unseren Server übertragen und nicht gespeichert. Dieser öffentliche Einstieg führt keinen Scan durch.
Ihr Entwurf erscheint hier. Es wird nichts gespeichert.
So geht es
- Angaben eintragenBetreiber, Adresse und ein Kontakt für Rückmeldungen. Dazu die beiden Angaben, die nur Sie kennen: was Sie anbieten und wie die Nutzung abläuft.
- Arbeitsfassung erzeugenDie Gliederung folgt den Buchstaben a bis d der Anlage 3. Ohne belegten Scan entsteht keine Behauptung einer Prüfung. Der Buchstabe c zur tatsächlichen Erfüllung bleibt eine Ergänzung des Betreibers.
- Mitnehmen und ergänzenTXT und Druck enthalten Ihre Angaben, offene Stellen, Quellen und nächste Schritte. Prüfen Sie den Text mit den zuständigen Personen und ergänzen Sie belegte Aussagen. Eine Datei allein ist noch keine barrierefreie Veröffentlichung.
- Geprüften Stand veröffentlichenStellen Sie die ergänzten Informationen an deutlich wahrnehmbarer Stelle in barrierefreier Form bereit und halten Sie sie aktuell. Die App kann vorhandene Scans verwenden; deren Prüfdatum bleibt vom Erstellungsdatum des Entwurfs getrennt.
Kein Scan ist nicht dasselbe wie ein Scan ohne Befunde
Beispiel: Sie tragen einen fiktiven Onlineshop und dessen Ablauf ein. Der Generator erstellt Text, ruft den Shop aber nicht ab. Die Arbeitsfassung sagt deshalb ausdrücklich, dass kein Scan mit belegtem Prüfzeitpunkt vorliegt. Ein leerer Befundbestand ist in diesem Fall kein Prüfergebnis.
Ein vorhandener automatisierter Scan kann dagegen ohne Befunde enden. Dann gehören sein tatsächliches Prüfdatum und seine Grenzen in die Betrachtung. Automatisierte Prüfungen decken nicht alle Anforderungen ab; insbesondere die konkrete Erfüllungsbeschreibung und manuell zu prüfende Abläufe bleiben Aufgabe des Betreibers.
Der heutige Erstellungsstand macht einen älteren Scan nicht aktuell. In den Konto-Wegen zeigt der Entwurf das Datum des verwendeten Scans gesondert. Übernommene Befunde ohne belegten Zeitpunkt werden als solche gekennzeichnet, ohne eine Prüfung zu erfinden.
Von der Arbeitsfassung zur geprüften Veröffentlichung
Halten Sie die genaue Dienstleistungsbeschreibung, den Nutzungsablauf, tatsächliche Prüfnachweise, bekannte Einschränkungen und den zuständigen Kontakt bereit. Für die Einordnung des Anwendungsbereichs und Ausnahmen nutzen Sie die Betroffenheitsprüfung; dieser Generator entscheidet das nicht.
TXT und Druck enthalten den Entwurfsstatus, die offenen Stellen, Ihre Eingaben und Quellen. Nach einer Änderung wird die bisherige Ausgabe entfernt; erzeugen Sie den Text neu. Für einen Dateifehler steht derselbe Text auch zum Kopieren bereit. Es gibt keine Speicherung oder Wiederaufnahme auf dem Server.
Ergänzen Sie nur zutreffende Angaben und tatsächliche Rückmeldeabläufe. Der Generator verspricht weder eine bestimmte Antwortfrist noch die Beseitigung aller Barrieren. Prüfen Sie den Veröffentlichungsort und dessen Zugänglichkeit gesondert.
Die vier Pflichtangaben
Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 BFSG verlangt, soweit anwendbar, jedenfalls diese Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format; Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind; eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung erfüllt; und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Die Beschreibungen der Dienstleistung und ihres Ablaufs übernehmen wir nur aus Ihren Eingaben; ohne Eingabe bleiben Platzhalter. Auch die konkrete Erfüllungsbeschreibung unter Buchstabe c kann der Generator nicht bestätigen. Die genannte Marktüberwachungsstelle und alle vorhandenen Angaben sind vor Veröffentlichung zu prüfen.
Warum die Rechtsgrundlage die BFSGV ist
Buchstabe c verlangt die Beschreibung, wie die Dienstleistung „die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt“. Gemeint ist damit die Verordnung zum BFSG, für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr insbesondere § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV. Eine Norm ist das nicht.
Anlage 3 Nr. 2 erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen die Anwendung harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Daraus folgt keine automatische Bestätigung einer bestimmten Normfassung oder ihrer Anwendung in Ihrem Angebot. Beschreiben und belegen Sie die tatsächlich einschlägigen Anforderungen.
Was nicht hineingehört
Kein Konformitätsversprechen. Eine Zusage, das Angebot sei vollständig barrierefrei, trägt keine automatisierte Prüfung, und im Streitfall wirkt sie gegen Sie. Ebenso wenig gehören Bausteine der BITV 2.0 hinein: Feedback-Mechanismus, Durchsetzungsverfahren und jährliche Aktualisierung stammen aus § 7 BITV 2.0 und § 12b BGG und gelten für öffentliche Stellen. Sie schaden nicht, sind aber keine BFSG-Pflicht.
Quellen und amtliche Anlaufstellen
- Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen
- § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers
- § 12 BFSGV: allgemeine Anforderungen
- § 19 BFSGV: elektronischer Geschäftsverkehr
- MLBF: zuständige Marktüberwachungsstelle
- § 34 BFSG: Voraussetzungen der Schlichtung
- § 16 BGG: Schlichtungsstelle
Häufige Fragen
Heisst das Dokument nun Erklärung oder nicht?
Der Begriff „Erklärung zur Barrierefreiheit“ stammt aus § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 und gilt dort für öffentliche Stellen. Das BFSG spricht von den Informationen nach Anlage 3 Nummer 1. Der Name ist frei, der Inhalt nicht.
Wo muss der Text stehen?
Nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. § 14 Abs. 2 BFSG verlangt zudem, die Informationen so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
Muss ich Barrieren nennen, die ich kenne?
Buchstabe c verlangt die Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Bekannte Einschränkungen offen zu benennen ist der ehrlichere Weg und macht den Text belastbarer als eine pauschale Zusage.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Aus dem eigenen Scan erzeugenOffene Angaben bleiben sichtbar · TXT und Druck ohne Konto · Keine Speicherung
Dieser öffentliche Generator führt keinen Scan durch. Seine Arbeitsfassung ist weder ein Prüfnachweis noch eine Konformitätsbestätigung oder Rechtsberatung. Klären Sie den Anwendungsbereich und prüfen Sie den ergänzten Text sowie seine barrierefreie Veröffentlichung. Für öffentliche Stellen gelten eigenständige Vorgaben; dies ist keine Erklärung nach BGG oder BITV.