Gilt das BFSG für meine Website?
Zwei Fragen entscheiden: Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher und zielt es auf einen Vertragsschluss, und sind Sie Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 17 BFSG? Die Prüfung beantwortet beides mit der Fundstelle daneben und sagt „unklar“, wo eine Angabe fehlt.
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So geht es
- Art des Angebots wählenErfasst sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nur Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und die sind nach § 2 Nr. 26 BFSG solche, die „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden.
- Zahlen eintragenBeschäftigte, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Fehlt eine Zahl, sagt die Prüfung „unklar“ statt zu raten.
- Ergebnis mit Fundstelle lesenJedes Ergebnis nennt die Vorschrift, auf der es beruht, und die Punkte, die der Gesetzestext offen lässt.
Das UND und das ODER stehen nicht beliebig
§ 2 Nr. 17 BFSG definiert das Kleinstunternehmen als „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Das UND verbindet die Beschäftigtenzahl mit dem wirtschaftlichen Merkmal, das ODER steht nur innerhalb des wirtschaftlichen Merkmals.
Ein Betrieb mit fünf Beschäftigten, drei Millionen Euro Umsatz und 1,5 Millionen Euro Bilanzsumme ist damit Kleinstunternehmen. Wer daraus ein durchgehendes ODER macht, behauptet ihm eine Pflicht, die er nicht hat.
Was die Ausnahme nicht sagt
§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Zwei Dinge folgen daraus. Erstens gilt die Ausnahme nur der Dienstleistungsseite: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler bleiben auch als Kleinstunternehmen verpflichtet. Zweitens nimmt der Wortlaut ausdrücklich nur von § 3 Abs. 1 aus.
Ob damit auch die Informationspflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG entfällt, sagt der Gesetzestext nicht. Die Prüfung weist darauf hin, statt die bequeme Antwort zu geben.
Wenn die Pflicht greift
Wer verpflichtet ist, schuldet zweierlei: die Barrierefreiheit selbst nach § 3 Abs. 1 BFSG in Verbindung mit der BFSGV, und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG. Der Bussgeldrahmen für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung liegt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG bei bis zu 100.000 Euro; für die übrigen Tatbestände, etwa Auskunfts- und Meldepflichten, bei bis zu 10.000 Euro. Das sind gesetzliche Höchstbeträge für den schwersten Fall, nicht der Regelfall.
Häufige Fragen
Gibt es eine Übergangsfrist?
Für die Website selbst nicht. Die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG betreffen vor dem 28.06.2025 eingesetzte Produkte und Altverträge, längstens bis zum 27.06.2030, sowie Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahre nach Ingebrauchnahme.
Zählen Teilzeitkräfte mit?
Der Gesetzestext spricht von „weniger als zehn Personen beschäftigt“ und differenziert nicht nach Umfang. Wie im Einzelfall gezählt wird, ist eine Rechtsfrage, die diese Prüfung nicht entscheidet.
Und wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?
§ 1 Abs. 3 BFSG erfasst Dienstleistungen, die „für Verbraucher“ erbracht werden. Ein rein gewerbliches Angebot fällt nicht unter Nr. 5. Sobald dasselbe Angebot auch Verbrauchern offensteht, ändert sich die Einordnung.
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Diese Einordnung ist eine strukturierte Selbstauskunft anhand des Gesetzeswortlauts und keine Rechtsberatung. Ob eine Dienstleistung im Einzelfall unter § 1 Abs. 3 BFSG fällt, hängt an ihrer konkreten Ausgestaltung.