15. Mai: die Mengenmeldung, die jedes Jahr Händler vergessen
Was ist die Mengenmeldung?
Die Mengenmeldung ist die jährliche Ist-Meldung Ihrer Verpackungsmengen im LUCID-Register. Sie berichten der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), wie viele Kilogramm Verpackung Sie im abgeschlossenen Kalenderjahr tatsächlich in Verkehr gebracht haben — aufgeschlüsselt nach Materialfraktionen wie Papier/Pappe/Karton, Kunststoffe, Glas und sonstige Materialien wie Holz oder Metall.
Pflichtig ist jeder, der in LUCID registriert ist. Die Meldung ist der Gegenpart zur Registrierung: Der Eintrag sagt „ich bringe Verpackungen in Verkehr“, die Mengenmeldung sagt „so viel war es konkret“.
Systembeteiligung ist nicht Mengenmeldung
Der häufigste Denkfehler rund um den 15. Mai: Händler verwechseln die Mengenmeldung mit der Systembeteiligung. Beides sind getrennte Pflichten bei unterschiedlichen Stellen.
| Systembeteiligung | Mengenmeldung | |
|---|---|---|
| Wo? | Bei Ihrem dualen System | Im LUCID-Register (ZSVR) |
| Was? | Lizenzierung Ihrer Mengen — damit bezahlen Sie die Entsorgung | Meldung der Ist-Mengen des Vorjahres |
| Kosten? | Kostenpflichtig, abhängig von den Mengen | Kostenlos |
Wichtig: Die Zahlen an beiden Stellen sollten zusammenpassen. Wer beim dualen System 5.000 kg Papier lizenziert hat, in LUCID aber 12.000 kg meldet, erzeugt eine Differenz, die bei einer Prüfung Fragen aufwirft. Stimmen Sie die Mengen daher vor der Übermittlung miteinander ab — und melden Sie Differenzen auch Ihrem Systempartner nach.
Der Stichtag: 15. Mai für das Vorjahr
Die Frist ist fix: Bis zum 15. Mai melden Sie die Mengen des abgeschlossenen Kalenderjahres. Wer im Mai 2027 meldet, berichtet also die Mengen von 2026. Das klingt trivial, ist aber in der Praxis der häufigste Grund für Korrekturen — viele tragen aus Gewohnheit das laufende Jahr ein.
Es gibt keine automatische Erinnerung durch das Register. Wer die Frist nicht im eigenen Kalender hat, verpasst sie im Tagesgeschäft leicht — genau deshalb fällt die Mengenmeldung jedes Jahr so vielen Händlern erst nach dem Stichtag wieder ein.
Schritt für Schritt zur Meldung
Mit etwas Vorbereitung ist die Meldung eine Sache von Minuten. So gehen Sie vor:
| Schritt | Was Sie tun |
|---|---|
| 1. Mengen sammeln | Alle Verkaufskanäle zusammenrechnen: eigener Shop, Amazon, eBay, Kaufland, OTTO — jeder Weg zählt. |
| 2. Nichts vergessen | Versandverpackungen aus dem Fulfillment und Anteile aus Retouren gehören ebenfalls dazu. |
| 3. Fraktionen zuordnen | Mengen auf Papier/Pappe/Karton, Kunststoffe, Glas und Sonstige verteilen. |
| 4. Abgleich | Zahlen mit der Lizenzierung beim dualen System vergleichen. |
| 5. Melden | Werte in LUCID eintragen und übermitteln — spätestens am 15. Mai. |
Die vergessene Null-Meldung
Ein Sonderfall, der regelmäßig übersehen wird: Wer registriert ist, aber im Meldejahr keine Verpackungen in Verkehr gebracht hat — etwa weil das Geschäft ruhte oder erst zum Jahresende startete —, ist trotzdem meldepflichtig. Die Meldung lautet dann auf null.
Die Logik dahinter: Aus Sicht des Registers ist eine fehlende Meldung nicht von einer verschwiegenen Menge zu unterscheiden. Wer nichts meldet, fällt auf. Wer null meldet, ist sauber. Die Null-Meldung kostet Sie zwei Minuten — lassen Sie sie nicht aus.
Die häufigsten Fehler
Aus der Praxis der letzten Meldezeiträume wiederholen sich drei Muster. Erstens das falsche Meldejahr: Gemeldet wird das abgeschlossene Kalenderjahr, nicht das laufende. Zweitens unvollständige Mengen: Wer über Marktplätze verkauft, vergisst gern die Versandverpackungen aus dem Fulfillment oder die Anteile aus Retouren — beides gehört zur Meldung. Drittens die übersehene Vollständigkeitserklärung: Ab mehr als 80 Tonnen Papier oder 50 Tonnen Kunststoff pro Jahr reicht die einfache Meldung nicht mehr, dann ist eine geprüfte Erklärung fällig.
Alle drei Fehler entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Routine. Ein fester Ablauf im Mai — Daten ziehen, abgleichen, melden — verhindert sie zuverlässig.
Was passiert bei versäumter Meldung?
Die Mengenmeldung ist eine gesetzliche Pflicht. Verstöße gegen das Verpackungsgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € geahndet werden. Daneben steht die ZSVR Meldungen und Registerdaten auf dem Prüfstand — Unstimmigkeiten zwischen Registrierung, Systembeteiligung und Meldung sind dabei ein klassischer Anknüpfungspunkt.
Wer die Frist verpasst hat, sollte die Meldung so schnell wie möglich nachholen, statt auf das nächste Jahr zu warten. Eine verspätete Meldung ist in jedem Fall besser als keine.
Praxis-Beispiel: eine Händlerin, zwei Kanäle
Eine Händlerin verkauft Wohnaccessoires über einen eigenen Shopify-Shop und zusätzlich über Amazon, einen Teil per FBA. Im April setzt sie sich an ihre Mengen. Aus dem Shop-System zieht sie die Versandzahlen, aus Amazon die FBA-Sendungen — diese Verpackungen hatte sie im Vorjahr fast vergessen. Dazu kommen die Retouren, die neu verpackt rausgehen.
Sie verteilt die Mengen auf die Fraktionen: rund 8.500 kg Papier und Pappe, 2.100 kg Kunststoff, dazu 400 kg sonstige Materialien. Der Abgleich mit ihrem dualen System zeigt eine kleine Differenz, die sie nachmeldet. Dann überträgt sie die Werte nach LUCID und übermittelt — eine Woche vor dem Stichtag. Ihre Schwellen prüft sie gleich mit: Mit ihren Mengen bleibt sie weit unter der Pflicht zur Vollständigkeitserklärung, weiß aber, ab wann es ernst wird.
Die Mengenmeldung ist bis zum 15. Mai fällig — für das abgeschlossene Vorjahr, über alle Vertriebskanäle summiert, und auch dann, wenn die Menge null beträgt.
Verwechseln Sie sie nicht mit der Systembeteiligung: Beides sind getrennte Pflichten, deren Zahlen zusammenpassen sollten. Ein fester Ablauf im Mai und der Abgleich mit dem dualen System verhindern die drei klassischen Fehler.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte — prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.