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Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Prüffristen für Ihren Betrieb – dokumentiert und mit Ampel.
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Ihre Arbeitsschutz-Dokumentation
Standorte
Trennen Sie Mitarbeiter, Prüfmittel und Gefährdungsbeurteilungen nach Betrieb. Einen Standort aufzulösen löscht keine Fachdaten.
So funktioniert GBUPilot
Drei Module, ein Ziel: Ihre Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz sind dokumentiert, bevor die Berufsgenossenschaft fragt.
So läuft es in drei Schritten
Ihr Stand heute
Neue Gefährdungsbeurteilung
Pflicht ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG) und zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Wählen Sie Ihre Branche und übernehmen Sie die Gefährdungen aus dem Katalog – der Entwurf ist danach Ihr Dokument.
Ihre Gefährdungsbeurteilungen
Noch keine Gefährdungsbeurteilung angelegt.
Der Prozess dieser Beurteilung
Schritt 1: Arbeitsbereich, Tätigkeiten, Personengruppen
Schritt 2 und 3: Gefährdungen ermitteln und beurteilen
Was die vier Stufen und die Risikoklassen bedeuten
Eigene Gefährdung aufnehmen
Schritt 4 bis 6: Maßnahmen festlegen, durchführen, auf Wirksamkeit prüfen
Die Rangfolge und die Zustände einer Maßnahme
Schritt 7: Freigeben und fortschreiben
Eine neue Fassung überschreibt die alte nicht, sie kommt daneben. Der eingefrorene Stand ist die Antwort auf die Frage, was damals galt.
Fassungen dieser Beurteilung
Dokumentationsstand: die einzelnen Punkte
Mindestangaben der Dokumentation
GBU-Dokument
Was ist fällig?
Alle Maßnahmen aus allen Gefährdungsbeurteilungen, nach Frist geordnet. Die Frist ist die, die Sie sich selbst gesetzt haben – für die Umsetzung nennt das Arbeitsschutzgesetz keine Regelfrist.
Noch keine Maßnahme festgelegt.
Mitarbeiter anlegen
Name genügt – Branche und letzte Unterweisung können Sie sofort oder später ergänzen.
Unterweisungs-Nachweise des Teams
Unterweisung bei der Einstellung und bei Veränderung im Aufgabenbereich (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), mindestens jährlich zu wiederholen und aufzuzeichnen (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Die Ampel warnt 30 Tage vor der Frist.
Noch keine Mitarbeiter angelegt.
Prüfgegenstand anlegen
Arbeitsmittel sind vor der erstmaligen Verwendung und wiederkehrend durch eine befähigte Person prüfen zu lassen (§ 14 BetrSichV). Das Intervall ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung – die Vorschläge sind Richtwerte, keine Gesetzesfristen. Ausnahme: Feuerlöscher alle zwei Jahre (ASR A2.2).
Prüffristen-Ampel
Noch keine Prüfgegenstände angelegt.
Nachweise für die Besichtigung
Was die Berufsgenossenschaft sehen will: die Übersicht aller Mitarbeiter mit Unterweisungsstand und aller Prüfgegenstände mit Prüfstand – dazu die Maßnahmen aus Ihren Gefährdungsbeurteilungen.
Die Kalenderdatei ist eine Momentaufnahme und kein Abonnement: Sie enthält die Termine, die heute gelten.
Dieselben Angaben ohne Gestaltung, zum Nachsehen und Weiterverarbeiten:
Nachweis-Mappe
Gefahrstoffverzeichnis
§ 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe mit fünf Angaben je Stoff. Werden ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt, ist es nach Absatz 13 nicht erforderlich – ob das zutrifft, beurteilen Sie.
Noch kein Gefahrstoff erfasst.
Gefahrstoff aufnehmen
Die Angaben stehen im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers. Schreiben Sie sie ab, statt sie zu schätzen.
Betriebsanweisung
Mutterschutz: Beurteilung des Arbeitsplatzes
§ 10 Abs. 1 MuSchG verlangt für jede Tätigkeit die Beurteilung, ob eine schwangere oder stillende Frau unverantwortbar gefährdet wäre – und zwar unabhängig davon, ob gerade jemand schwanger ist. Die Beurteilung gehört zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Noch keine Beurteilung angelegt.
Arbeitsplatz beurteilen
Vermerk nach § 14 MuSchG
Wie viele Helfer braucht Ihr Betrieb?
Zwei Pflichten, die sich aus Ihrer Mitarbeiterzahl ergeben. Gerechnet wird mit den aktiven Mitarbeitern, die Sie hier erfasst haben; maßgeblich ist nach der Vorschrift die Zahl der anwesenden Versicherten.
Ersthelfer
Wird berechnet …
Brandschutzhelfer
Wird berechnet …